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BayEUG
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 31.05.2000
Art. 88
Zuständigkeit und Verfahren
(1) Über Ordnungsmaßnahmen entscheidet in den Fällen des Art. 86 Abs. 2
1.
Nr. 1
die Lehrkraft oder Förderlehrkraft,
2.
Nr. 2 bis 5
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter,
3.
Nr. 6, 7, 9 und 10
die Lehrerkonferenz; im Fall der Nr. 7 im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch; im Fall der Nr. 10 im Einvernehmen mit der zuständigen Schulaufsichtsbehörde sofern sich der Elternbeirat mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit gegen die Entlassung ausgesprochen hat,
4.
Nr. 8
die zuständige Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Lehrerkonferenz und
5.
Nr. 11 und 12
das zuständige Staatsministerium; im Fall der Nr. 11 auf unmittelbar nach dem Beschluss über die Entlassung gestellten Antrag der Lehrerkonferenz.
(2) Über Sicherungsmaßnahmen entscheidet in den Fällen des Art. 87
1.
Abs. 1
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter,
2.
Abs. 2
die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch; bei Maßnahmen nach Art. 87 Abs. 2 Nr. 1 und 3 ist ein Antrag der Lehrerkonferenz erforderlich.
(3) 1Vor der jeweiligen Entscheidung sind anzuhören
1.
die Schülerin bzw. der Schüler bei Ordnungsmaßnahmen und bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 2,
2.
die Erziehungsberechtigten bei Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 und Art. 87 Abs. 2 sowie
3.
die Beratungslehrkräfte oder Schulpsychologen, soweit es für die Entscheidung über Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 und Art. 87 Abs. 2 erforderlich erscheint.
2Außerdem sind auf Antrag der Schülerin oder des Schülers oder der Erziehungsberechtigten anzuhören
1.
Beratungslehrkräfte und Schulpsychologen bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 8,
2.
eine Lehrkraft ihres Vertrauens bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12,
3.
der Elternbeirat bei Ordnungsmaßnahmen, welche der Entscheidung oder des Antrags der Lehrerkonferenz bedürfen.
3Vor jeder Entscheidung oder einem Antrag der Lehrerkonferenz über Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen können die Schülerin bzw. der Schüler sowie die Erziehungsberechtigten auf Antrag in der Konferenz persönlich vortragen. 4Auf die Rechte nach den Sätzen 2 und 3 sind die Betroffenen rechtzeitig hinzuweisen.
(4) 1Über getroffene Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen sind zu unterrichten
1.
die Schülerin oder der Schüler,
2.
die Erziehungsberechtigten,
3.
die früheren Erziehungsberechtigten bei Maßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 3 bis 12 und Art. 87, solange die Schülerin oder der Schüler noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat,
4.
das zuständige staatliche Schulamt bzw. die zuständige oder nächstgelegene Berufsschule bei Ordnungsmaßnahmen nach Art. 86 Abs. 2 Nr. 10, solange die Schulpflicht besteht,
5.
die Schulaufsichtsbehörde, die Polizei, der örtliche Träger der Jugendhilfe und die Beratungslehrkräfte bzw. Schulpsychologen bei Sicherungsmaßnahmen nach Art. 87 Abs. 1.
2Die Erziehungsberechtigten sind in den Fällen des Art. 86 Abs. 2 Nr. 4 bis 12 vor dem Vollzug rechtzeitig und schriftlich unter Angabe des zugrunde liegenden Sachverhalts zu unterrichten; für Erziehungsmaßnahmen des Art. 86 Abs. 1 Satz 2 gilt dies entsprechend. 3Im Übrigen kann die Unterrichtung nach Vollzug erfolgen.
(5) Das Einvernehmen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gilt als erteilt, wenn er im Fall des Art. 86 Abs. 2 Nr. 7 nicht binnen zwei, im Fall des Art. 87 Abs. 2 nicht binnen vier Wochen, nach Information über die beabsichtigte Maßnahme schriftlich widerspricht.
(6) 1Eingeleitete Ausschluss- oder Entlassungsverfahren werden durch einen späteren Schulwechsel nicht berührt. 2Bis zum Abschluss des Verfahrens gilt die Schülerin oder der Schüler in Bezug auf dieses Verfahren auch bei einem Schulwechsel als Angehöriger derjenigen Schule, die das Verfahren eingeleitet hat.
(7) Die Anordnung von Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen nach den Art. 86 Abs. 2 sowie Art. 87 haben keine aufschiebende Wirkung.