Inhalt
Art. 86
Erziehungsmaßnahmen, Ordnungsmaßnahmen
(1) 1Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können Erziehungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden. 2Dazu zählt bei nicht hinreichender Beteiligung der Schülerin oder des Schülers am Unterricht auch eine Nacharbeit unter Aufsicht einer Lehrkraft. 3Soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, können Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen ergriffen werden. 4Maßnahmen des Hausrechts bleiben stets unberührt. 5Alle Maßnahmen werden nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgewählt.
(2) Ordnungsmaßnahmen sind:
- 1.
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der schriftliche Verweis,
- 2.
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der verschärfte Verweis,
- 3.
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die Versetzung in eine Parallelklasse oder von einer Ganztags- in eine Halbtagsklasse der gleichen Schule,
- 4.
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der Ausschluss vom Unterricht in einem Fach oder im Ganzen oder von sonstigen Schulveranstaltungen nach Art. 28 für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen,
- 5.
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der Ausschluss vom Unterricht und von sonstigen Schulveranstaltungen nach Art. 28 für einen Zeitraum über vier Wochen, höchstens jedoch bis zum Ende des darauffolgenden Schulhalbjahres, bei Gefährdung von Rechten Dritter oder der Aufgabenerfüllung der Schule durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten (schulische Gefährdung),
- 6.
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die Androhung der Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
- 7.
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die Entlassung von der Schule bei einer schulischen Gefährdung,
- 8.
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bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart bei einer schulischen Gefährdung,
- 9.
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der Ausschluss von allen Schulen einer Schulart, wenn bei einer Entlassung Tatumstände gegeben sind, die die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung des Bildungsziels der betreffenden Schulart besonders gefährden sowie
- 10.
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der Ausschluss von allen Schulen mehrerer Schularten unbeschadet der Erfüllung der Schulpflicht, wenn eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr erfolgt ist, die Strafe noch der unbeschränkten Auskunft unterliegt und wenn nach der Art der begangenen Straftat die Ordnung oder die Sicherheit des Schulbetriebs oder die Verwirklichung der Bildungsziele der Schule erheblich gefährdet ist.
(3) Unzulässig sind:
- 1.
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körperliche Züchtigung,
- 2.
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die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche,
- 3.
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Ordnungsmaßnahmen aufgrund außerschulischen Verhaltens, soweit es nicht die Verwirklichung der Aufgaben der Schule gefährdet und
- 4.
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andere als die in Abs. 2 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen.
(4) 1Eine entlassene Schülerin oder ein entlassener Schüler kann jederzeit an einer anderen Schule aufgenommen werden. 2Die Wiederaufnahme an der bisherigen Schule ist ausnahmsweise möglich, wenn die Anwendung von Satz 1 im Einzelfall zu einer unbilligen Härte führen würde.