Inhalt

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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
3.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen von selbständigen Fischereirechten
(1) 1Mitzuteilen sind alle Eintragungen in das Grundbuch, die selbständige Fischereirechte betreffen, mit Ausnahme von Eintragungen in der zweiten und dritten Abteilung. 2Abweichend von Satz 1 sind Eintragungen von selbständigen Fischereirechten als Belastung des Gewässers in der zweiten Abteilung des für das Gewässer angelegten Grundbuchblatts mitzuteilen.
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige untere Vermessungsbehörde zu richten.