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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 11.05.1998
2.
Mitteilungen über Grundbucheintragungen während eines Enteignungsverfahrens
(1) Mitzuteilen sind alle Eintragungen in das Grundbuch, die nach dem Wirksamwerden einer Verfügungs- und Veränderungssperre nach Art. 27 Abs. 1 BayEG vorgenommen werden (Art. 27 Abs. 4 Satz 2 BayEG).
(2) Die Mitteilungen sind an die zuständige Kreisverwaltungsbehörde zu richten.