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EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
§ 26
Fahrgeschwindigkeit
(1) 1Die größte zulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt 30 km/h. 2Sie muß verringert werden, wenn es die Verhältnisse erfordern.
(2) Die Fahrgeschwindigkeit darf 20 km/h nicht überschreiten
1.
bei Fahreinheiten mit Rollfahrzeugen auf Schmalspur mit einem Grundmaß von 750 mm und
2.
bei geschobenen Fahreinheiten an Bahnübergängen, die weder durch Posten noch technisch gesichert sind.