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EBOA
Text gilt ab: 30.04.2013
Fassung: 03.03.1983
Anlage 2 (zu § 7 Abs. 1)
Umgrenzung des lichten Raumes für Regelspur
Bild 1
Regellichtraum in der Geraden und in Bögen mit Halbmessern von 250 m und mehr
*) bei Seitenrampen 1200 mm zulässig (§ 7 Abs. 7); wenn dort Wagentüren nach außen aufschlagen, nur 1100 mm.
Bild 2
Unterer Teil der Umgrenzung des lichten Raumes
Maße in Millimetern
.-.- Zulässige Einschränkung auf Strecken mit Zahnstangen
a = 150 mm für unbewegliche Gegenstände, die nicht fest mit der Fahrschiene verbunden sind.
a = 135 mm für unbewegliche Gegenstände, die fest mit der Fahrschiene verbunden sind.
b = 41 mm für Einrichtungen, die das Rad an der inneren Stirnfläche führen
b = 45 mm an Bahnübergängen und an Übergängen nach § 11 Abs. 23
b = 70 mm für alle übrigen Fälle
z = Ecken, die ausgerundet werden dürfen