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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 7
Haftpflichtversicherung
(1) 1Zur Deckung der durch Unfälle beim Eisenbahnbetrieb verursachten Personenschäden und Sachschäden haben Betreiber von Werksbahnen sowie nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen, Wagenhalter und Fahrzeughalter, soweit sie die Infrastruktur einer Werksbahn im Sinn des § 2 Abs. 8 AEG benutzen, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. 2Die §§ 14, 14a Abs. 1, §§ 14b bis 14d AEG gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass
1.
an die Stelle der Genehmigungsbehörde die Aufsichtsbehörde tritt und
2.
§ 14a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Nr. 2 Buchst. b keine Anwendung findet.
(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht nach Abs. 1 sind Betreiber oder Benutzer einer Werksbahn, soweit die Werksbahn keine Straßen, Wege und Plätze mit öffentlichem Verkehr kreuzt oder in deren Verkehrsraum verläuft.