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BayESG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.08.2003
Art. 6
Betriebsleitung
(1) 1Betreiber einer nichtöffentlichen Eisenbahninfrastruktur (Anschlussbahn) haben eine Person für die Betriebsleitung (Betriebsleiter) zu bestellen, die unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Betreiben der Eisenbahninfrastruktur sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist. 2Bei einfachen Betriebsverhältnissen kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Bestellung eines Betriebsleiters verzichtet werden, wenn hierdurch eine Beeinträchtigung der Betriebssicherheit nicht zu erwarten ist; an Stelle des Betriebsleiters hat der Unternehmer dann gegenüber der Aufsichtsbehörde eine mit den Belangen seines Eisenbahnbetriebs beauftragte Person zu benennen.
(2) Nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen und Fahrzeughalter, die ausschließlich eine Anschlussbahn benutzen dürfen, haben einen Betriebsleiter nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu bestellen, der unbeschadet der Verantwortung des Unternehmers für das sichere Erbringen der Eisenbahnverkehrsleistungen sowie die Ausführung von Rechtsvorschriften und Anordnungen der Aufsichtsbehörde verantwortlich ist.
(3) Für jeden Betriebsleiter ist mindestens ein Stellvertreter zu bestellen.
(4) 1Unternehmen, die sowohl eine Anschlussbahn betreiben als auch Eisenbahnverkehrsunternehmen oder Fahrzeughalter sind, können einen Betriebsleiter für beide Bereiche bestellen. 2Satz 1 gilt entsprechend für den Stellvertreter des Betriebsleiters.
(5) 1Bestellungen nach Abs. 1 bis 4 bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die bestellte Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.