Inhalt

DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 7
Aufnahme zur Förderung auf Probe/Endgültige Aufnahme
(1) 1Die Aufnahme zur Förderung erfolgt zunächst auf Probe. 2In der Aufnahmeentscheidung wird die Dauer der Probezeit (Semesterzahl) festgelegt. 3Drei Monate vor Ablauf der Probezeit haben die Geförderten ihre während der Probezeit erbrachten Leistungsnachweise bei der Geschäftsstelle einzureichen.
(2) Über die endgültige Aufnahme wird auf der Grundlage der während der Probezeit erbrachten fachlichen Leistungen mit Ablauf der Probezeit entschieden.