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DVBayEFG
Text gilt ab: 01.07.2021
Fassung: 30.06.2005
§ 9
Leistungen für ein Auslandssemester
(1) Leistungen für ein Auslandssemester können gewährt werden, wenn die Studierenden nicht anderweitig eine Förderung für ein Auslandssemester erhalten, die mit der Förderung durch das BayEFG vergleichbar ist.
(2) 1Über Leistungen für ein Auslandssemester wird auf schriftlichen Antrag entschieden, der spätestens drei Monate vor Antritt des Auslandssemesters zu stellen ist. 2Der Bewilligungszeitraum für ein Auslandssemester umfasst die Zeit vom Beginn des Kalendermonats an, in dem die Ausbildung im Ausland tatsächlich aufgenommen wird, bis zum Ende des Kalendermonats, in dem die Ausbildung dort tatsächlich beendet wird. 3Die Gesamtförderungsdauer darf sieben Monate nicht überschreiten.
(3) 1Studierende, die ein Auslandssemester absolvieren, können eine Sonderzuwendung erhalten, die in der Höhe den Leistungen entspricht, welche nach der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland (BAföG-AuslandszuschlagsV) bei einer Ausbildung im Ausland zu gewähren wären. 2Daneben können diese Studierenden als Sonderzuwendung für jeden Monat des Bewilligungszeitraums im Ausland einen Auslandszuschlag für ein Studium im Bereich der Europäischen Union in Höhe von 155 € erhalten. 3Einmalig können diese Studierenden die den Regelerstattungsbetrag des § 3 Abs. 1 der BAföG-AuslandszuschlagsV überschreitenden Studiengebühren bis zu einem Höchstbetrag von 3000 € erhalten. 4Die festzusetzenden Leistungen sind auf die Monate des Bewilligungszeitraums für das Auslandssemester zu verteilen.