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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 5
Zusammenarbeit mit ARD und ZDF
(1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen.
(2) 1Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sächlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies zur Erfüllung des Auftrags vertretbar und wirtschaftlich ist. 2Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. 3Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. 4Die Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den administrativen und technischen Bereich. 5Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. 6Näheres regelt die Satzung.
(3) Die Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Angeboten unentgeltlich zu bewerben.
(4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.