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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(1) 1Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen „Deutschlandradio“. 2Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). 3Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.
(3) 1Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. 2Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befinden sich in Köln. 3Die Körperschaft betreibt angebots- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.