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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 15
Eingaben, Beschwerden
(1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zu den Angeboten an die Körperschaft zu wenden.
(2) 1Die Körperschaft stellt sicher, daß Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. 2Wird die Programmbeschwerde in Textform eingelegt, so genügt auch für deren Bescheidung Textform. 3Das Nähere regelt die Satzung.