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DLR-StV
Text gilt ab: 07.11.2020
Fassung: 17.06.1993
§ 10
Verlautbarungsrecht
Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit in den Hörfunkprogrammen für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.