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BayDG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 24.12.2005
Art. 44
Beamtenbeisitzer
(1) Die Beamtenbeisitzer müssen auf Lebenszeit ernannte Beamte oder Beamtinnen bei einem bayerischen Dienstherrn (§ 2 BeamtStG) oder kommunale Wahlbeamte oder Wahlbeamtinnen (Art. 1 Abs. 2 KWBG) sein und bei ihrer Wahl ihren dienstlichen Wohnsitz im Kammerbezirk haben.
(2) Die §§ 20 bis 24, 27, 28 und 34 VwGO werden auf die Beamtenbeisitzer nicht angewandt.