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BayDG
Text gilt ab: 01.04.2023
Fassung: 24.12.2005
Art. 42
Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit
(1) Die Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit nach diesem Gesetz nehmen die Verwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshof wahr.
(2) Hierzu werden
1.
beim Verwaltungsgericht München für die Regierungsbezirke Oberbayern und Schwaben,
2.
beim Verwaltungsgericht Ansbach für die Regierungsbezirke Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken und
3.
beim Verwaltungsgericht Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz
Kammern und beim Verwaltungsgerichtshof Senate für Disziplinarsachen gebildet.