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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 77
Sonderbetrag für Kinder
(1) 1Für jedes Kind, für das im jeweiligen Monat des Kalenderjahres Orts- und Familienzuschlag gewährt wird, wird ein monatlicher Sonderbetrag von jeweils 2,13 € gezahlt. 2Art. 76 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Sonderbetrag wird für jeden Berechtigten oder jede Berechtigte nur einmal gewährt. 2Der Anspruch aus einem Dienstverhältnis geht dem Anspruch aus einem Versorgungsverhältnis vor. 3Der Anspruch aus einem späteren Versorgungsverhältnis geht dem Anspruch aus einem früheren Versorgungsverhältnis vor.