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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 75
Anspruch und Bestandteile
1Versorgungsberechtigte mit laufenden Versorgungsbezügen erhalten eine jährliche Sonderzahlung. 2Sie besteht aus einem Grundbetrag (Art. 76) und einem Sonderbetrag für Kinder (Art. 77).