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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 68
Bezüge bei Verschollenheit
(1) Verschollene erhalten die ihnen zustehenden Bezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem die Pensionsbehörde feststellt, dass ihr Ableben mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) 1Mit Beginn des Folgemonats erhalten die Personen, die im Fall des Todes der Verschollenen Witwen- oder Waisengeld erhalten würden oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten könnten, diese Bezüge. 2Art. 32 und 33 gelten nicht.
(3) 1Kehren Verschollene zurück, so lebt der Anspruch auf Bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. 2Nachzahlungen sind längstens für die Dauer eines Jahres zu leisten; die nach Abs. 2 für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechnen.
(4) Ergibt sich, dass bei einem Beamten oder einer Beamtin die Voraussetzungen des Art. 9 BayBesG vorliegen, so können die nach Abs. 2 gezahlten Bezüge von ihm oder ihr zurückgefordert werden.
(5) Werden Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod des oder der Verschollenen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung mit Beginn des Folgemonats unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunkts neu festzusetzen.