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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 67
Übergangsgeld
(1) 1Ein Beamter oder eine Beamtin mit Grundbezügen, der oder die nicht auf eigenen Antrag entlassen wird, erhält als Übergangsgeld nach vollendeter einjähriger Beschäftigungszeit das Einfache und bei längerer Beschäftigungszeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Sechsfache der Besoldung des letzten Monats nach Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BayBesG einschließlich der nicht als Einmalzahlung gewährten Hochschulleistungsbezüge. 2Art. 12 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 3Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung ohne Grundbezüge beurlaubt war. 4Maßgebend ist die Besoldung, die der Beamte oder die Beamtin im Zeitpunkt der Entlassung erhalten hätte.
(2) 1Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener hauptberuflicher entgeltlicher Tätigkeit im Dienst desselben Dienstherrn oder der Verwaltung, deren Aufgaben der Dienstherr übernommen hat, sowie im Fall der Versetzung die entsprechende Zeit im Dienst des früheren Dienstherrn; die vor einer Beurlaubung ohne Grundbezüge liegende Beschäftigungszeit wird mit berücksichtigt. 2Zeiten mit einer Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
(3) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1.
der Beamte oder die Beamtin wegen eines Verhaltens im Sinn der §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1 BeamtStG entlassen wird oder
2.
ein Unterhaltsbeitrag nach Art. 29 bewilligt wird oder
3.
die Beschäftigungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird oder
4.
der Beamte oder die Beamtin mit der Berufung in ein Richterverhältnis oder mit der Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin auf Zeit entlassen wird oder
5.
ein Beamter oder eine Beamtin auf Zeit einer gesetzlichen Verpflichtung, das Amt nach Ablauf der Amtszeit unter erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis weiterzuführen, nicht nachkommt.
(4) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Besoldung gezahlt. 2Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem der Beamte oder die Beamtin die für sein oder ihr Beamtenverhältnis bestimmte gesetzliche Altersgrenze erreicht hat. 3Beim Tode der Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen.
(5) Bezieht der entlassene Beamte oder die entlassene Beamtin Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinn des Art. 83 Abs. 4, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.