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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 38
Unterhaltsbeitrag für nicht witwengeldberechtigte Witwer oder Witwen
1In den Fällen des Art. 35 Abs. 2 Nr. 2 ist ein angemessener Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwengeldes zu gewähren. 2Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen sind in angemessenem Umfang anzurechnen. 3Wird ein Erwerbsersatzeinkommen nicht beantragt oder wird auf ein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen verzichtet oder wird an deren Stelle eine Kapitalleistung, Abfindung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag zu berücksichtigen, der ansonsten zu zahlen wäre.