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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 39
Waisengeld
(1) Kinder des Versorgungsurhebers erhalten Waisengeld.
(2) 1Kein Waisengeld wird gewährt, wenn das Kindschaftsverhältnis durch Annahme als Kind begründet wurde und der Versorgungsurheber in diesem Zeitpunkt bereits im Ruhestand war und die Altersgrenze nach Art. 62 Satz 1, Art. 143 BayBG erreicht hatte. 2In diesen Fällen kann ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Waisengeldes bewilligt werden.