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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 114e
Sonderregelung zum Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Verwendungseinkommen in Folge der Coronapandemie und der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine
Bei Verwendungseinkommen von Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen für Beschäftigungen im öffentlichen Interesse, die zum Ausgleich eines durch Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie oder auf Grund der Aufnahme von Flüchtlingen aus der Ukraine erhöhten Arbeitsaufwands erfolgen, wird die Höchstgrenze nach Art. 83 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alternative 1 bis zum 31. Dezember 2025 mit dem Faktor 1,5 vervielfacht, wenn der Ruhestandseintritt wegen Erreichens der jeweiligen gesetzlichen Altersgrenze oder nach Hinausschieben erfolgte.