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BayBeamtVG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 05.08.2010
Art. 114a
Kindererziehungszuschlag für vor 1992 geborene Kinder
(1) Den am 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängern ist ein den Versorgungsbezügen zugrunde liegender Kindererziehungszuschlag nach Art. 71 Abs. 9 ab dem 1. Januar 2019 auf der Grundlage des ab diesem Zeitpunkt geltenden Bemessungszeitraums zu gewähren.
(2) 1Den am 1. Januar 2019 vorhandenen Versorgungsempfängern, deren ruhegehaltfähiger Dienstzeit eine Zeit des Erziehungsurlaubs oder der Kindererziehung nach Art. 103 Abs. 2 oder nach § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung zugrunde liegt, ist ab dem 1. Januar 2019 ein Zuschlag zum Ruhegehalt zu gewähren. 2Der Zuschlag berechnet sich mit 1,35 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge für die Erziehung des Kindes vom siebten bis einschließlich des fünfzehnten Lebensmonats abzüglich des auf diesen Zeitraum entfallenden Anteils des Ruhegehalts; Teilmonate sind taggenau zu berechnen, Art. 26 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Art. 71 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
(3) Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2019 sind die Abs. 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden.