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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 54
Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprecher, Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher, Verbindungslehrerinnen und Verbindungslehrer
(1) Die Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprecher und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jeweils für ein Schuljahr von den Angehörigen einer Jahrgangsstufe gewählt.
(2) Über das Verfahren der Wahl und die Zahl von Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprechern entscheidet der Schülerausschuss im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(3) 1Scheidet eine Jahrgangsstufensprecherin oder ein Jahrgangsstufensprecher oder eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter aus dem Amt aus oder lehnt die Wahl ab, so findet für den Rest des Schuljahrs eine Neuwahl statt. 2Gleiches gilt, wenn mindestens zwei Drittel der Wahlberechtigten eine Neuwahl verlangen.
(4) 1Die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden für jeweils ein Schuljahr gewählt. 2Über das Wahlverfahren entscheiden die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen und Fachakademien des Regierungsbezirks im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde. 3Die Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher führen die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Bezirksschülersprecherinnen und Bezirksschülersprecher weiter. 4Scheidet eine Bezirksschülersprecherin oder ein Bezirksschülersprecher aus dem Amt aus, so findet für den Rest des Schuljahres eine Neuwahl statt.
(5) Für die Wahl der Verbindungslehrkraft gelten die Abs. 2 und 3 entsprechend.