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BFSO Musik
Text gilt ab: 01.09.2017
Fassung: 30.09.2008
§ 53
Schülervertretung
1Die Aufgaben der Schülervertretung werden insbesondere von einem Schülerausschuss wahrgenommen. 2Dieser besteht aus den Jahrgangsstufensprecherinnen und Jahrgangsstufensprechern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern. 3Die Fachrichtungen sollen im Schülerausschuss angemessen vertreten sein.