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HföDG
Text gilt ab: 01.07.2024
Fassung: 09.10.2003
Art. 22
Übergangsvorschrift
1 Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 findet keine Anwendung, wenn die Bestellung auf Grund einer Besetzungsentscheidung erfolgt, die nach dem 1. Juli 2024 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2030 getroffen worden ist. 2Ab 1. Januar 2031 soll der Präsident zur Übernahme von Aufgaben als Leiter der Zentralverwaltung oder als Fachbereichsleiter nach Art. 6 Abs. 4 verpflichtet werden.