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AuswV-AM
Text gilt ab: 01.10.2021
Fassung: 14.09.2011
§ 2
Entwicklung und Durchführung
(1) Die Entwicklung und Durchführung des gesonderten Auswahlverfahrens hat die Qualitätsstandards für Assessment-Center und die in der DIN 33430 (Anforderungen an berufsbezogene Eignungsdiagnostik, Beuth-Verlag, Berlin, Ausgabe 2016-07) aufgeführten Anforderungen zu erfüllen.
(2) Zuständig für die Durchführung des Auswahlverfahrens ist die vom Staatsministerium bei einer Behörde oder einem Gericht errichtete Geschäftsstelle für das gesonderte Auswahlverfahren.
(3) Das gesonderte Auswahlverfahren wird für jede Qualifikationsebene in der Regel einmal jährlich durchgeführt.