Inhalt
(1) 1Das Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 20. November 1950 in Kraft.
(2) Das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat erlässt die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Vorschriften.
[Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 7. Dezember 1950 (GVBl 1951 S. 4).