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LfAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 20.06.2001
Art. 15
(1) 1Die Geschäfte der Bank sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. 2Dabei ist den der Bank gestellten besonderen Aufgaben Rechnung zu tragen.
(2) Die Bank trägt ihre persönlichen und sächlichen Kosten selbst.