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BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 14
Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
1Bei Kurorten und Luftkurorten wird im Abstand von zehn Jahren das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen überprüft. 2Die §§ 12 und 13 gelten entsprechend.