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BayAnerkV
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 17.09.1991
§ 13
Auflagen, Befristung
(1) 1Die Anerkennung kann befristet und unter Auflagen ausgesprochen werden. 2Hierbei können insbesondere Betriebs- und Überwachungspflichten einschließlich periodischer Kontrollmaßnahmen festgelegt werden.
(2) Zur Sicherung des Fortbestandes der jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen können Auflagen auch nachträglich verfügt werden.