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Bayerisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes (BayAbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 2003 (GVBl. S. 730) BayRS 753-7-U (Art. 1–19)
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Erster Teil Bewertungsgrundlagen (Art. 1–2)
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Zweiter Teil Ermittlung der Schädlichkeit (Art. 3–7)
Art. 3 Ermittlung auf Grund des Bescheids oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4, 6 AbwAG)
Art. 4 Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
Art. 5 Erklärung und Nachweis niedrigerer Werte (zu § 4 Abs. 5 AbwAG)
Art. 6 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
Art. 7 Abgabe für Kleineinleiter (zu § 8 AbwAG)
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Dritter Teil Abgabepflicht (Art. 8–9)
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Vierter Teil Festsetzung und Erhebung der Abgabe (Art. 10–15)
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Fünfter Teil Verwendung der Abgabe (Art. 16)
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Sechster Teil Gemeinsame Vorschriften, Schlussvorschriften (Art. 17–19)
Inhalt
BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
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Zweiter Teil Ermittlung der Schädlichkeit
Art. 3 Ermittlung auf Grund des Bescheids oder in sonstigen Fällen (zu §§ 4, 6 AbwAG)
Art. 4 Vorbelastung (zu § 4 Abs. 3 AbwAG)
Art. 5 Erklärung und Nachweis niedrigerer Werte (zu § 4 Abs. 5 AbwAG)
Art. 6 Abgabe für Niederschlagswasser (zu § 7 Abs. 2 AbwAG)
Art. 7 Abgabe für Kleineinleiter (zu § 8 AbwAG)