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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 5
Erklärung und Nachweis niedrigerer Werte (zu § 4 Abs. 5 AbwAG)
(1) Wird nach § 4 Abs. 5 AbwAG gegenüber der Kreisverwaltungsbehörde erklärt, dass eine niedrigere als die nach Art. 3 festgesetzte Abwassermenge eingehalten wird, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt; § 4 Abs. 5 Sätze 5 und 6 AbwAG gelten für die Schmutzwassermenge entsprechend.
(2) 1Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist durch Messungen im Rahmen der Eigenüberwachung nach den hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen mit der Maßgabe, dass diese Messungen mindestens vierzehntäglich und höchstens täglich durchzuführen sind. 2Ein nach Satz 1 durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen im Sinn von § 4 Abs. 5 Satz 5 AbwAG. 3Der Nachweis ist spätestens drei Monate nach Ende des nach § 4 Abs. 5 AbwAG erklärten Zeitraums dem Wasserwirtschaftsamt vorzulegen.