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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 8
Abgabepflicht für Dritte, Abwälzbarkeit (zu § 9 Abs. 2 und 3 AbwAG)
(1) 1Die Gemeinden, in gemeindefreien Gebieten die Landkreise, sind an Stelle von Einleitern abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser einleiten. 2Ist einer Gemeinde oder einem Zweckverband nach Maßgabe des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit die Pflicht zur Abwasserbeseitigung für eine Gemeinde übertragen, so kann in der Zweckvereinbarung oder in den Verbandssatzungen bestimmt werden, dass die beauftragte Gemeinde oder der Zweckverband an Stelle der Einleiter nach Satz 1 abgabepflichtig ist. 3Auf Antrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts kann die Kreisverwaltungsbehörde bestimmen, dass die Körperschaft auch in anderen Fällen an Stelle eines Einleiters abgabepflichtig ist. 4Auf Antrag der Körperschaft ist diese Regelung für das auf die Antragstellung folgende Kalenderjahr wieder aufzuheben.
(2) Wird das Wasser eines Gewässers in einer Flusskläranlage gereinigt, kann die Kreisverwaltungsbehörde durch Rechtsverordnung bestimmen, dass in einem festzusetzenden Einzugsbereich der Kläranlage der Betreiber der Flusskläranlage an Stelle der Abwassereinleiter abgabepflichtig ist.
(3) 1Körperschaften, die an Stelle von Einleitern abgabepflichtig sind, sollen zum Ausgleich für die ihnen entstehenden Aufwendungen eine Kommunalabgabe nach dem Kommunalabgabengesetz von den Grundstückseigentümern oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, auf deren Grundstück das Abwasser anfällt, oder von den Abwassereinleitern erheben; Art. 2 des Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. 2Der von den Körperschaften zu wählende Abgabetatbestand darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Menge und Schädlichkeit des eingeleiteten Abwassers stehen.
(4) Sind Körperschaften für das Einleiten von Abwasser aus einer Straßenentwässerungsanlage abgabepflichtig, kann die Straßenbaubehörde die entstandenen Aufwendungen anteilig auf die Grundstückseigentümer oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigten, deren Grundstücke an die Straßenentwässerungsanlage angeschlossen sind, durch Bescheid abwälzen.