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BayAbwAG
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 09.09.2003
Art. 1
Bewertung von Stickstoff (zu § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 AbwAG)
Bei einem Überwachungswert für Stickstoff gesamt, der nur bei einer Abwassertemperatur von 12°C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasseranlage oder in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober einzuhalten ist, wird dieser Wert auch der Bewertung der Schädlichkeit von Abwassereinleitungen bei niedrigeren Temperaturen oder während der übrigen Zeit des Veranlagungsjahres zugrunde gelegt.