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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 6
Mandatsausstattung, Kostenpauschale
(1) Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält zur Abgeltung der durch das Mandat veranlaßten Aufwendungen eine Mandatsausstattung, die Geld- und Sachleistungen umfaßt.
(2) 1Ein Mitglied des Bayerischen Landtags erhält eine monatliche Kostenpauschale für
1.
allgemeine Unkosten, insbesondere für die Betreuung des Stimm- und Wahlkreises, Bürokosten, Porto und Telefon sowie sonstige Auslagen, die sich aus der Stellung des Mitglieds des Bayerischen Landtags ergeben,
2.
Mehraufwendungen für Verpflegung und Übernachtung am Sitz des Bayerischen Landtags und bei mandatsbedingten Reisen,
3.
Kosten für mandatsbedingte Fahrten
in Höhe von 3 453 Euro. 2Ein Mitglied des Bayerischen Landtags, dem ein landeseigener Dienstwagen zur ausschließlichen Verfügung steht oder das Amtsbezüge bezieht, erhält eine um 25 v.H. verminderte Kostenpauschale. 3Die Kostenpauschale wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres an die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Bayern angepasst, die vom Juli des abgelaufenen Jahres gegenüber dem Juli des vorangegangenen Jahres eingetreten ist. 4Den Preisentwicklungssatz teilt das Landesamt für Statistik bis 1. März eines Jahres dem Präsidenten mit. 5Dieser veröffentlicht den neuen Betrag der Pauschale im Gesetz- und Verordnungsblatt.
(3) Zur Mandatsausstattung gehören auch
a)
die Benutzung der Fernsprechanlagen im Parlamentsgebäude und die Inanspruchnahme sonstiger Sachleistungen des Bayerischen Landtags in Ausübung des Mandats,
b)
die Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs im Stadtgebiet Münchens,
c)
die Inanspruchnahme der Fahrbereitschaft des Landtags im Rahmen ihrer vorhandenen Verfügbarkeit,
d)
die Nutzung des vom Bayerischen Landtag zur Verfügung gestellten sicheren Cloud-Dienstes, unter Anrechnung eines in den gesondert durch das Präsidium erlassenen Ausführungsbestimmungen festgelegten Betrags auf die in Abs. 4 geregelte Pauschale.
(4) 1In jeder Wahlperiode kann ein Mitglied des Bayerischen Landtags auf Antrag für mandatsbedingte Informations- und Kommunikationseinrichtungen einschließlich der entsprechenden Schulungen gegen Nachweis bis zu 15 000 Euro erstattet erhalten, wobei ein Eigenanteil von 15 v.H. zu leisten ist. 2Erstattet werden Aufwendungen, die seit Beginn der Wahlperiode entstanden sind. 3Maßgebend ist das Rechnungsdatum, das unbeschadet Satz 2 bei Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen darf. 4Die Einrichtungen sind Eigentum des Mitglieds des Landtags. 5Bei einer Veräußerung von Erstattungsgegenständen innerhalb von drei Jahren ab Rechnungsstellung ist der Zeitwert bzw. der höhere Verkaufserlös vom Mitglied des Bayerischen Landtags zu erstatten. 6Das Gleiche gilt bei einem Ausscheiden aus dem Bayerischen Landtag, wobei für die Berechnung des Zeitwerts das Ende des fünften Monats nach Ausscheiden maßgebend ist. 7Bei der Berechnung des Zeitwerts wird von einer Wertminderung von jährlich 25 v.H. der Anschaffungskosten abzüglich des Eigenanteils ab dem Tag der Rechnungsstellung ausgegangen.
(5) Die Mitglieder des Bayerischen Landtags haben das Recht zur freien Fahrt auf allen staatlichen Verkehrseinrichtungen in Bayern und dem Streckennetz der Deutschen Bahn AG in Bayern.
(6) 1Ab dem Tag ihrer Wahl erhalten eine monatliche im voraus zu gewährende Aufwandsentschädigung
a)
der Präsident von 1 079 Euro,
b)
die Vizepräsidenten von 541 Euro,
c)
die Ausschußvorsitzenden von 510 Euro,
d)
die stellvertretenden Ausschußvorsitzenden von 383 Euro.
2Satz 1 Buchst. c und d gelten auch für die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Enquete-Kommissionen, des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der Datenschutzkommission.