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BayAbgG
Text gilt ab: 01.04.2022
Fassung: 06.03.1996
Art. 10
Dienstreisen
(1) 1Dienstreisen sind Reisen im Auftrag des Bayerischen Landtags, die vor Antritt der Reise vom Präsidenten genehmigt worden sind. 2Die Mitglieder des Bayerischen Landtags sind berechtigt, Dienstreisen mit dem Flugzeug oder Schlafwagen durchzuführen. 3Für Dienstreisen wird Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz gewährt.
(2) Beruft der Präsident oder ein Ausschußvorsitzender mit Genehmigung des Präsidenten eine im Sitzungsplan nicht vorgesehene Sitzung ein, so sind den teilnehmenden Mitgliedern des Bayerischen Landtags die notwendigen Fahrtkosten zu erstatten, sofern sich das Mitglied des Bayerischen Landtags am Tag der Sitzung außerhalb des Landes aufhält.