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AVWaffBeschR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2010
§ 5
Befreiungen
Das Waffengesetz und die darauf beruhenden Verordnungen sind nicht anzuwenden, wenn
1.
staatliche Behörden und Dienststellen,
2.
kreisfreie Gemeinden,
3.
die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern und die Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken sowie
4.
Gerichte
zur Erfüllung ihrer Aufgaben oder wenn Bedienstete dieser Stellen dienstlich tätig werden.