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AVWaffBeschR
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 14.12.2010
§ 4
Überwachungsbehörden
Zuständige Behörden für die Mitwirkung bei der Überwachung des Verbringens oder der Mitnahme von Waffen und Munition in die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 33 Abs. 3 WaffG sind die mit der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden.