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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 13
Abweichende Regelung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus sind an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI
1.
die Regierung von Oberbayern für die Beamten und Beamtinnen
a)
des Staatsinstituts
für Schulqualität und Bildungsforschung (nur hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes),
für die Ausbildung von Fachlehrern, Abteilung II in München,
für die Ausbildung von Förderlehrern, Abteilung II in Freising,
b)
der Bayerischen Landesstelle für den Schulsport, der Landesschulen für Blinde, für Gehörlose und für Körperbehinderte, des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen Südbayern in München, der Akademie für Politische Bildung in Tutzing,
2.
die Regierung der Oberpfalz für die Beamten und Beamtinnen des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen Ostbayern in Regensburg,
3.
die Regierung von Oberfranken für die Beamten und Beamtinnen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abteilung V in Bayreuth, des Staatsinstituts für die Ausbildung von Förderlehrern in Bayreuth,
4.
die Regierung von Mittelfranken für die Beamten und Beamtinnen des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abteilung III und Abteilung IV in Ansbach, des Staatlichen Studienseminars für das Lehramt an beruflichen Schulen Nordbayern in Nürnberg,
5.
die Regierung von Unterfranken für die Beamten und Beamtinnen des Stiftungsamts Aschaffenburg,
6.
die Regierung von Schwaben für die Beamten und Beamtinnen der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung Dillingen, des Staatsinstituts für die Ausbildung von Fachlehrern – Abteilung I in Augsburg und der Zentralstelle für Computer im Unterricht Augsburg,
7.
die jeweils örtlich zuständigen Regierungen für die Schulaufsichtsbeamten und Schulaufsichtsbeamtinnen, die Beamten und Beamtinnen an Grundschulen und Hauptschulen sowie an Förderschulen, an den Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife) und Studienkollegs bei den Universitäten und Fachhochschulen des Freistaates Bayern, an den staatlichen beruflichen Schulen – ausgenommen Berufsoberschulen und Fachoberschulen –, bei den staatlich verwalteten Stiftungen (Studienseminaren) und den staatlichen Schulberatungsstellen,
8.
für die Beamten und Beamtinnen im Staatsministerium für Unterricht und Kultus, an staatlichen Gymnasien, an staatlichen Realschulen sowie an staatlichen Berufsoberschulen und Fachoberschulen das Landesamt für Finanzen.