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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 12
Abweichende Regelung im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz
Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz sind an Stelle der obersten Dienstbehörde Arbeitgeber im Sinn des § 184 Abs. 3 SGB VI
1.
die Präsidenten der Oberlandesgerichte für die Richter und Richterinnen, Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten der in ihren Bezirken gelegenen Gerichte und Staatsanwaltschaften,
2.
der Präsident des Oberlandesgerichts München außerdem für die Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten im Bayerischen Staatsministerium der Justiz,
3.
das Landesamt für Finanzen für die Beamten und Beamtinnen sowie für die sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten der Justizvollzugsanstalten und der Justizvollzugsschule Straubing.