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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 129
Wechsel der Einrichtung der vorläufigen Unterbringung
(1) Einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung innerhalb des jeweiligen Regierungsbezirks führen die Regierungen durch.
(2) 1Über den Wechsel in einen anderen Regierungsbezirk entscheidet die Regierung des übernehmenden Regierungsbezirks. 2Sie führt den Wechsel durch.
(3) Die Regierungen können einen Wechsel der Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung durchführen, wenn dadurch
1.
den berechtigten Interessen der Betroffenen oder
2.
einem berechtigten öffentlichen Interesse Rechnung getragen wird.