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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 126
Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung
(1) Die Regierungen haben die unverzügliche Aufnahme der in die Regierungsbezirke weitergeleiteten Personen sicherzustellen.
(2) 1Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in eine Einrichtung der vorläufigen Unterbringung. 2Die Regierungen haben die Aufgabe, in ausreichendem Umfang Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung einzurichten und zu betreiben. 3Die Landkreise, kreisfreien Gemeinden und kreisangehörigen Gemeinden sollen bei der Einrichtung dieser Objekte mitwirken, insbesondere den Regierungen geeignete Objekte zur Anmietung anbieten.
(3) 1Einrichtungen der vorläufigen Unterbringung sind insbesondere Übergangswohnheime und -unterkünfte, abgeschlossene Wohnungen und Übergangswohnungen. 2Träger der Einrichtungen ist der Freistaat Bayern.