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AVSG
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.12.2008
§ 131
Betreuung
1Die Betreuung der vorläufig untergebrachten Personen erfolgt durch die Regierungen und die Leitung der Einrichtungen. 2Die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und (bei Spätaussiedlern und Spätaussiedlerinnen) der Bund der Vertriebenen wirken bei der Betreuung mit.