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APO
Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
§ 54
Nachteilsausgleich
(1) 1Schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und gleichgestellten behinderten Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuß (Prüfungsamt) nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder des gleichgestellten behinderten Menschen die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten behinderten Menschen kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Nachteilsausgleich gewährt werden.