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Text gilt ab: 01.10.2023
Fassung: 14.02.1984
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Allgemeine Prüfungsordnung
(APO)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984
(GVBl. S. 76)
BayRS 2030-2-10-F

Vollzitat nach RedR: Allgemeine Prüfungsordnung (APO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 1984 (GVBl. S. 76, BayRS 2030-2-10-F), die zuletzt durch Verordnung vom 19. September 2023 (GVBl. S. 570) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 115 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) erläßt die Bayerische Staatsregierung im Benehmen mit dem Landespersonalausschuß folgende Verordnung:

Abschnitt 1 Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich, Prüfungsarten
(1) 1Die Allgemeine Prüfungsordnung gilt für die Einstellungs-, Zwischen- und Qualifikationsprüfungen im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG). 2Die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene kann am Ende des Vorbereitungsdienstes stehen oder modular aufgebaut sein.
(2) Einstellungsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (§ 4 Abs. 4 Buchst. a BeamtStG) und der Berufung in das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis als Dienstanfänger oder Dienstanfängerin (Art. 30 LlbG) bzw. als Rechtsreferendar oder Rechtsreferendarin (Art. 1 SiGjurVD) vorauszugehen haben.
(3) Zwischenprüfungen sind die Prüfungen, die während des Studiums oder einer anderen Ausbildung abzulegen sind und über die Fortsetzung der Ausbildung (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG) entscheiden.
(4) Qualifikationsprüfungen sind die Prüfungen, die der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe (§ 4 Abs. 3 Buchst. a BeamtStG und Art. 12 LlbG) vorauszugehen haben.
§ 2
Wettbewerbscharakter und Anforderungen der Prüfungen
(1) 1Alle Prüfungen haben Wettbewerbscharakter. 2Sie sollen eine Rangfolge der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach den in den Prüfungen gezeigten Leistungen ermitteln.
(2) 1Die Einstellungsprüfungen müssen in ihren Anforderungen dem durch die vorgeschriebene Schulbildung oder Ausbildung vermittelten Wissensstand entsprechen. 2Die sonstigen Prüfungen sind so zu gestalten, dass der nach erfolgreichem Abschluss des Vorbereitungsdienstes zu fordernde Stand der Kenntnisse und Fähigkeiten sichergestellt ist.
§ 3
Durchführung der Prüfungen und Prüfungsformen
(1) 1Die Prüfungen werden entweder im Auftrag des Landespersonalausschusses von der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses oder von denjenigen Stellen durchgeführt, denen der Landespersonalausschuß die Durchführung überträgt (Art. 120 Abs. 1 Satz 2 BayBG). 2Einer Übertragung der Durchführung im Einzelfall bedarf es nicht, wenn in den Einzelprüfungsbestimmungen (Art. 22 Abs. 7 Satz 4 LlbG) bereits die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestimmt ist.
(2) Prüfungen können als Aufsichtsarbeiten sowie als weitere selbstständige Arbeiten abgelegt werden (Art. 22 Abs. 2 Satz 1 LlbG).
(3) 1Aufsichtsarbeiten können als Klausuren durchgeführt werden, wobei Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen eine schriftlich oder digital dauerhaft niedergelegte Prüfungsleistung anfertigen. 2Bei sonstigen Aufsichtsarbeiten wird eine mündliche oder praktische Leistung unter Interaktion mit oder als Präsentation vor den Prüfern und Prüferinnen erbracht. 3Aufsichtsarbeiten können als elektronische Fernprüfungen nach § 55 durchgeführt werden.
(4) 1Weitere selbstständige Arbeiten zeichnen sich durch die fehlende Beaufsichtigung bei der Anfertigung der Arbeit aus. 2Sie können insbesondere als Hausarbeit durchgeführt werden. 3Sie können schriftlich, digital oder praktisch durchgeführt werden.
(5) 1Mischformen aus den in den Abs. 3 und 4 genannten Prüfungsformen sowie innerhalb der in den Abs. 3 und 4 aufgeführten Arten der Durchführung der Prüfung sind zulässig. 2Aufsichtsarbeiten sind grundsätzlich für alle Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen entweder als Präsenzprüfung oder als elektronische Fernprüfung nach Abs. 3 Satz 3 durchzuführen. 3Ausnahmen von Satz 2 sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig.
§ 4
Zulassung zu den Prüfungen
(1) 1Zu den Prüfungen sind alle Personen zuzulassen, die die hierfür festgelegten Voraussetzungen erfüllen und nach den geltenden Rechtsvorschriften zum Beamten oder zur Beamtin in der Fachlaufbahn, für die die Prüfung abgehalten werden soll, ernannt werden können. 2Der Grundsatz, daß jeder Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin die gleichen Erfolgsaussichten haben muß, darf durch die Zulassungsbedingungen nicht eingeschränkt werden.
(2) 1Soweit die Einzelprüfungsbestimmungen für die Zulassung ein Zulassungsgesuch voraussetzen, ist in der Bekanntmachung der Prüfungstermine eine Frist für die Vorlage der Zulassungsgesuche festzulegen. 2Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber oder der Bewerberin schriftlich mitzuteilen. 3Ablehnende Entscheidungen sind zu begründen.
§ 5
Nichtöffentlichkeit, Zutrittsberechtigte
1Die Prüfungen sowie die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich; Mitglieder des Landespersonalausschusses im Sinn des Art. 113 Abs. 1 BayBG und Beamte und Beamtinnen seiner Geschäftsstelle haben jedoch Zutritt. 2Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann weiteren Personen die Anwesenheit bei Prüfungen, ausgenommen Beratung und Abstimmung, gestatten. 3Der Prüfungsausschuß kann Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befaßt sind, zu seiner Sitzung zuziehen.
§ 6
Bestellung des Prüfungsausschusses
(1) 1Diejenigen Stellen, denen die Durchführung der Prüfung übertragen ist (§ 3 Abs. 1), haben einen Prüfungsausschuß zu bestellen. 2Der Prüfungsausschuß ist in der Regel bei der in Satz 1 genannten Stelle zu bilden.
(2) 1Der oder die Vorsitzende und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie deren Stellvertreter sollen Beamte oder Beamtinnen sein. 2Sie sollen der Verwaltung angehören, für die die Prüfung durchgeführt wird.
(3) Der Prüfungsausschuß kann für eine bestimmte Prüfung oder auf Zeit, in diesem Fall in der Regel auf drei Jahre, bestellt werden.
(4) 1Die Mitgliedschaft endet mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus wichtigem Grund. 2Mit Zustimmung der gemäß Abs. 1 zuständigen Stelle kann ein Beamter, der wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand tritt, jedoch bis zum Abschluß einer laufenden Prüfung noch als Mitglied im Amt bleiben.
§ 7
Unabhängigkeit des Prüfungsausschusses
Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
§ 8
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) 1Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Verwaltung, für die Prüfungen abgehalten werden. 2Wird eine Prüfung für mehrere Verwaltungen abgehalten, so sollen diese im Prüfungsausschuß vertreten sein.
(2) Der Prüfungsausschuss soll sich in der Regel zusammensetzen
1.
bei Prüfungen für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus einem Mitglied, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzende, aus einem Mitglied, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehat, und einem Mitglied, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehat,
2.
bei Prüfungen für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus einem Mitglied, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzender oder Vorsitzende, und zwei Mitgliedern, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben,
3.
bei Prüfungen für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene aus drei Mitgliedern, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben.
§ 9
Einrichtung eines Prüfungsamts
Die für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Stellen (§ 3 Abs. 1) können neben dem Prüfungsausschuß ein besonderes Prüfungsamt einrichten, wenn mit der Vorbereitung der Prüfung umfangreiche organisatorische Maßnahmen verbunden sind.
§ 10
Bekanntmachung der Prüfungstermine
(1) Die Prüfungen sind mindestens sechs Wochen vor Beginn des ersten Prüfungsteils bekanntzumachen.
(2) 1Die Prüfungen sind unter Angabe der Zulassungsvoraussetzungen und der Frist für die Meldung zur Prüfung im Bayerischen Staatsanzeiger auszuschreiben, es sei denn, dass der Teilnehmerkreis begrenzt und die Gewähr gegeben ist, dass alle Personen, die die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen, Kenntnis von der Abhaltung der Prüfung erlangen. 2In diesen Fällen kann die Bekanntgabe auch in anderer geeigneter Weise erfolgen.
§ 11
Ausschluss von der Teilnahme an der Prüfung
(1) Wer sich zur Zeit des Prüfungsverfahrens in Haft, Unterbringung oder Verwahrung befindet, ist von der Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen.
(2) Von der Teilnahme an der Prüfung kann ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn er oder sie
1.
den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört oder zu stören versucht oder
2.
an einer Krankheit leidet, die die Gesundheit anderer ernstlich gefährden oder den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung ernstlich beeinträchtigen würde.
(3) In dringenden Fällen trifft die Entscheidung
1.
im schriftlichen, digitalen oder praktischen Prüfungsabschnitt die für die Überwachung bestimmte Aufsichtsperson,
2.
im mündlichen Prüfungsabschnitt der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission für die mündliche Prüfung, soweit nicht der Prüfungsausschuss diesen Prüfungsteil selbst abnimmt.
(4) In den Fällen der Abs. 1 und 2 Nr. 2 gelten die Vorschriften der §§ 32 und 33, im Fall des Abs. 2 Nr. 1 die Vorschriften des § 32 entsprechend.
§ 12
Niederschrift über die Prüfung
(1) Über jede Prüfung ist eine Niederschrift zu führen, die über alle für die Beurteilung der Prüfungsleistungen wesentlichen Vorkommnisse Aufschluss geben muss.
(2) In der Niederschrift über die schriftliche oder digitale Prüfung ist insbesondere festzustellen, ob die Aufgaben ordnungsgemäß unter Aufsicht und unter Einhaltung der festgesetzten Arbeitszeiten gelöst wurden.
(3) Der Niederschrift über die schriftliche oder digitale Prüfung ist ein Verzeichnis der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen beizufügen, in dem die ausgelosten Arbeitsplatznummern (§ 17 Abs. 1) oder die Prüfungsnummern (§ 17 Abs. 2) eingetragen sind.
§ 13
Allgemeine Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamts
(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat
1.
die Prüfung vorzubereiten, insbesondere Entwürfe der Prüfungsaufgaben von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder von den sonstigen Beauftragten einzuholen,
2.
für die vertrauliche Behandlung der Prüfungsaufgaben zu sorgen,
3.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
4.
über den Ausschluß von der Teilnahme an der Prüfung zu entscheiden (§ 11 Abs. 1 und 2),
5.
die schriftliche, digitale und praktische Prüfung durch Aufsichtspersonen zu überwachen,
6.
aus den gemäß Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Prüfern und Prüferinnen die Prüfungskommissionen für die mündliche oder praktische Prüfung zusammenzustellen, soweit nicht der Prüfungsausschuß diesen Prüfungsteil selbst abnimmt (§ 23 Abs. 1),
7.
den Stichentscheid zu treffen oder durch einen anderen Prüfer oder eine andere Prüferin (Abs. 2 Nr. 2) herbeizuführen,
8.
die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen festzustellen, das Prüfungszeugnis oder die Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 auszustellen und einen anonymisierten Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden,
9.
alle übrigen Entscheidungen zu treffen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
(2) Der Prüfungsausschuß hat
1.
aus den eingeholten Vorschlägen die Prüfungsaufgaben auszuwählen und die zugelassenen Hilfsmittel zu bestimmen,
2.
die Prüfer und Prüferinnen für die Bewertung der schriftlichen oder digitalen Prüfungsarbeiten (§ 21) und – soweit erforderlich – für den Stichentscheid (§ 21 Abs. 2) zu bestimmen,
3.
die mündliche oder praktische Prüfung abzunehmen oder – wenn hierfür besondere Prüfungskommissionen gebildet werden – die Prüfer und Prüferinnen für die Abnahme der mündlichen oder praktischen Prüfung zu bestimmen,
4.
über die Anträge auf Nachteilsausgleich im Rahmen des § 54 zu entscheiden,
5.
über das Vorliegen und die Folgen des Unterschleifs, des Beeinflussungsversuchs und des Ordnungsverstoßes (§ 35), des Rücktritts und des Versäumnisses (§ 32), der Verhinderung (§ 33) und der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Prüfungsarbeit (§ 20) zu entscheiden,
6.
bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren (§ 34) die erforderlichen Maßnahmen auf Antrag oder von Amts wegen zu treffen,
7.
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung zu entscheiden.
(3) Soweit ein Prüfungsamt eingerichtet wird (§ 9), können diesem die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 sowie unter Abs. 2 Nr. 2 bis 4 bezeichneten Aufgaben übertragen werden.
§ 14
Unaufschiebbare Entscheidungen
1Der oder die Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 2Hiervon hat er oder sie dem Prüfungsausschuß bei der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben.
§ 15
Allgemeine Regelung
(1) 1Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen oder digitalen, einem mündlichen und – soweit erforderlich – aus einem praktischen Prüfungsabschnitt. 2In Einzelprüfungsbestimmungen kann zusätzlich die Anfertigung von Hausarbeiten vorgeschrieben werden.
(2) 1Einstellungs- und Zwischenprüfungen können anders gestaltet werden. 2Insbesondere können die Einstellungsprüfungen auf eine schriftliche, digitale oder mündliche Prüfung, die Zwischenprüfungen auf eine schriftliche oder digitale Prüfung beschränkt werden. 3Für die Einstellungsprüfung können die Einzelprüfungsbestimmungen die Berücksichtigung von Schulnoten vorsehen.
(3) Dem schriftlichen oder digitalen Prüfungsabschnitt ist für die Bestimmung der Gesamtprüfungsnote im Verhältnis zu den anderen Prüfungsabschnitten und den sonstigen berücksichtigungsfähigen Leistungen (§ 28 Abs. 2 Satz 2) das stärkere Gewicht einzuräumen; er hat die Gesamtprüfungsnote wenigstens zur Hälfte zu bestimmen.
(4) 1Vor Beginn oder während der Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen durch Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises eindeutig zu identifizieren. 2Hiervon kann nur abgesehen werden, wenn die Identifizierung eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin durch die Prüfungsaufsicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.
§ 16
Ausgestaltung der Prüfungsaufgaben
(1) 1Der Prüfungsausschuß hat bei der Auswahl der Prüfungsaufgaben von der Zweckbestimmung der Prüfung auszugehen. 2Er kann die Aufgabenentwürfe ändern und gegebenenfalls neue Entwürfe anfordern.
(2) Ein Teil der Prüfungsaufgaben kann so ausgestaltet sein, daß ihre Bearbeitung etwa die doppelte Arbeitszeit einer Normalaufgabe erfordert (Doppelaufgabe).
§ 17
Bestimmung der Arbeitsplätze, Pseudonymisierung
(1) 1Bei Prüfungen, die in Präsenz durchgeführt werden, werden die Arbeitsplätze der Teilnehmer und Teilnehmerinnen vor Beginn einer jeden Prüfungsaufgabe ausgelost. 2Die Plätze im Prüfungsraum sind entsprechend zu numerieren. 3Das Verzeichnis der ausgelosten Arbeitsplatznummern ist von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt mindestens bis zum Abschluss der Bewertung der unter der gleichen Arbeitsplatzanordnung gefertigten Prüfungsarbeiten so zu verwahren, dass Zugriffe durch die an der Bewertung beteiligten Personen ausgeschlossen und gegebenenfalls erforderliche Zugriffe anderer Personen dokumentiert werden.
(2) 1Den Prüflingen kann vorab eine Prüfungsnummer erteilt werden. 2Werden abweichend von Abs. 1 die Arbeitsplätze nicht ausgelost, ist eine solche vorab zu erteilen. 3Das Verzeichnis der erteilten Prüfungsnummern ist bis zum Abschluss der Bewertung so zu verwahren, dass Zugriffe durch die an der Bewertung beteiligten Personen ausgeschlossen und gegebenenfalls erforderliche Zugriffe anderer Personen dokumentiert werden.
(3) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen dürfen auf die Prüfungsarbeit nicht ihren Namen, sondern nur ihre Arbeitsplatznummer oder die vorab erteilte Prüfungsnummer setzen. 2An Stelle der Arbeitsplatz- oder Prüfungsnummer kann durch den Prüfungsausschuss oder in dessen Auftrag durch das Prüfungsamt eine andere geeignete Form der Pseudonymisierung, die keinen Rückschluss auf die Identität des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin zulässt, festgelegt werden.
(4) Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
§ 18
Verteilung der Prüfungsaufgaben
(1) 1Bei schriftlichen Prüfungen sind die Prüfungsaufgaben in verschlossenem Umschlag in den Prüfungsraum zu verbringen. 2Sie dürfen erst verteilt werden, nachdem den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen Gelegenheit gegeben wurde, sich von der Unversehrtheit des Verschlusses zu überzeugen.
(2) Bei digitalen Aufsichtsarbeiten ist die gleichzeitige Freigabe der Prüfungsaufgaben sicherzustellen.
§ 19
Aufsicht während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten
(1) Die Aufsicht bei der Abnahme der Prüfungen führen die von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder vom Prüfungsamt beauftragten Aufsichtspersonen.
(2) 1Die Aufsichtspersonen haben darüber zu wachen, daß Unterschleife bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten unterbleiben. 2Sie haben die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an jedem Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel aufzufordern.
(3) Während der Anfertigung der Prüfungsarbeiten dürfen nicht mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen gleichzeitig den Prüfungsraum verlassen.
(4) Bei schriftlichen Prüfungen sind die Aufgaben grundsätzlich handschriftlich zu bearbeiten; Durchschriften dürfen nicht angefertigt werden.
(5) 1Bei digitalen Prüfungen ist sicherzustellen, dass die elektronischen Daten eindeutig identifiziert und zweifelsfrei der zu prüfenden Person zugeordnet werden können. 2Nach Abschluss der Prüfung im Sinne des Satzes 1 muss die Unveränderbarkeit und Sicherheit der Daten gewährleistet sein.
§ 20
Ablieferung der Prüfungsarbeiten
(1) Eine Viertelstunde vor Ablauf der vorgesehenen Arbeitszeit sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen auf die bevorstehende Ablieferung der Prüfungsarbeiten aufmerksam zu machen.
(2) 1Nach Ablauf der Arbeitszeit sind die Aufgabenbearbeitungen den Teilnehmern und Teilnehmerinnen abzufordern. 2Wird eine Arbeit trotz wiederholter Aufforderung nicht rechtzeitig abgegeben, so wird sie mit „ungenügend“ bewertet. 3Bei digitalen Aufsichtsarbeiten ist im Falle eines technisch vollzogenen Prüfungsendes die Speicherung der Ergebnisse zum Beendigungszeitpunkt automatisiert sicherzustellen.
§ 21
Bewertung der schriftlichen oder digitalen Arbeiten
(1) 1Jede der schriftlichen oder digitalen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfern oder Prüferinnen (Erst- und Zweitprüfer bzw. Erst- und Zweitprüferin) selbständig unter Verwendung der festgelegten Prüfungsnoten (§ 27) zu bewerten. 2Bei Prüfungen, nach deren Wesen die prüfungsrechtliche Bewertung nach Satz 1 auf den Zeitpunkt der Aufgabenerstellung vorverlagert ist, insbesondere bei Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren, können die Einzelprüfungsbestimmungen vorsehen, dass eine automatisierte Auswertung der Prüfungsarbeiten erfolgt, die nur auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin durch einen weiteren Prüfer oder eine weitere Prüferin, welcher oder welche nicht an der Aufgabenerstellung beteiligt war, überprüft wird. 3Voraussetzung für die automatisierte Auswertung nach Satz 2 ist, dass mindestens zwei Personen bei der Erarbeitung der Frage- oder Aufgabenstellungen, der Antworten sowie der Festlegung der Bewertungen beteiligt werden. 4Die Richtigkeit der automatisierten Auswertung ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.
(2) 1Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfenden eine Einigung über die Benotung versuchen. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder der vom Prüfungsausschuß bestimmte Prüfer oder die vom Prüfungsausschuss bestimmte Prüferin (§ 13 Abs. 2 Nr. 2).
(3) Die Aufsichtführenden dürfen nicht zur Bewertung der Prüfungsarbeiten herangezogen werden, bei denen sie die Aufsicht geführt haben.
§ 22
Nichtbestehen der schriftlichen oder digitalen Prüfung
(1) 1Wer in der schriftlichen oder digitalen Prüfung im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen. 2Er oder sie hat die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die Einzelprüfungsbestimmungen können von Abs. 1 abweichen, wenn die Prüfung aus drei Prüfungsabschnitten besteht oder wenn die mündliche Prüfung unmittelbar im Anschluß an die schriftliche oder digitale Prüfung abgenommen werden muß.
(3) Die Einzelprüfungsbestimmungen können nach den Erfordernissen der angestrebten Fachlaufbahn und eines gebildeten fachlichen Schwerpunkts über die in Abs. 1 enthaltene Regelung hinaus bestimmen, daß ungenügende Leistungen in einer Prüfungsaufgabe von besonderer Bedeutung oder mangelhafte Leistungen in mehreren Prüfungsaufgaben die in Abs. 1 genannten Folgen nach sich ziehen.
§ 23
Abnahme der mündlichen Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuß (§ 6) abgenommen. 2Der Prüfungsausschuß oder das Prüfungsamt können weitere Prüfer oder Prüferinnen mit der Abnahme der mündlichen Prüfung beauftragen (§ 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3).
(2) 1Die Kommission zur Abnahme der mündlichen Prüfung soll sich in der Regel aus nicht mehr als fünf Mitgliedern einschließlich des oder der Vorsitzenden zusammensetzen. 2Die Einzelprüfungsbestimmungen haben die Zahl der Mitglieder festzulegen. 3Der oder die Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Prüfungskommission müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.
§ 24
Umfang und Dauer der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete der schriftlichen oder digitalen Prüfung, soweit die Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
(2) 1In den Einzelprüfungsbestimmungen sind die Dauer der Prüfung und die Zahl der in einem Termin gemeinsam zu prüfenden Teilnehmer und Teilnehmerinnen festzusetzen. 2Dabei sollen mehr als eine Person, jedoch nicht mehr als fünf Personen gleichzeitig geprüft werden.
§ 25
Bewertung der mündlichen Prüfung
1Der Prüfungsausschuß oder die Kommission für die Abnahme der mündlichen Prüfung bewertet unter Verwendung der festgelegten Prüfungsnoten (§ 27) die Ergebnisse der mündlichen Prüfung in einer Gesamtnote. 2Die Einzelprüfungsbestimmungen können für bestimmte Prüfungsgebiete oder Fächergruppen die Erteilung von Einzelnoten vorschreiben.
§ 26
Praktische Prüfung und Hausarbeiten
(1) Die Vorschriften über die mündliche Prüfung finden sinngemäß auf die praktische Prüfung Anwendung, wenn die Einzelprüfungsbestimmungen nichts anderes bestimmen.
(2) Für die Bewertung der Hausarbeiten gilt § 21 sinngemäß.
§ 27
Notenskala
(1) Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gelten folgende Notenbezeichnungen und Prüfungsnoten:
sehr gut
eine besonders hervorragende Leistung,
= 1
gut
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
= 2
befriedigend
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
= 3
ausreichend
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
= 4
mangelhaft
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
= 5
ungenügend
eine völlig unbrauchbare Leistung.
= 6
(2) In den Einzelprüfungsbestimmungen können ein Punktesystem oder Noten mit Dezimalstellen zur weiteren Aufgliederung der Prüfungsnoten nach Abs. 1 vorgesehen werden.
§ 28
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1) 1Die Note für den schriftlichen oder digitalen Prüfungsabschnitt ist aus der Summe der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gegebenen Noten, geteilt durch die Zahl der Prüfungsarbeiten, zu ermitteln. 2Hierbei zählt die Doppelaufgabe zweifach. 3Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine zweifache Bewertung weiterer schriftlicher oder digitaler Arbeiten, denen ein besonderes Gewicht zukommt, festlegen.
(2) 1Die Gesamtprüfungsnote wird aus den Bewertungen der schriftlichen oder digitalen Prüfungsarbeiten und aus den Ergebnissen des mündlichen und eines praktischen Prüfungsabschnitts (§§ 25, 26) sowie der Hausarbeiten (§ 15 Abs. 1 Satz 2) gebildet. 2In den Einzelprüfungsbestimmungen kann festgelegt werden, daß auch Leistungen aus den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten oder bei Einstellungsprüfungen Schulnoten (§ 15 Abs. 2 Satz 3) bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind.
(3) 1Die Einzelprüfungsbestimmungen legen unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 3 fest, in welchem Verhältnis die erzielten Noten bei der Bildung der Gesamtprüfungsnote zu berücksichtigen sind. 2Dabei darf die Gesamtheit derjenigen Leistungen aus den fachtheoretischen oder berufspraktischen Ausbildungsabschnitten, die nicht gemäß den Anforderungen der §§ 17 und 21 erhoben wurden, die Gesamtprüfungsnote nicht mehr als zu höchstens einem Fünftel bestimmen.
(4) 1Bei Prüfungen, die nur aus einem schriftlichen oder digitalen und einem mündlichen Prüfungsabschnitt bestehen, soll die in der mündlichen Prüfung erzielte Note so oft gerechnet werden, als die Zahl der schriftlichen oder digitalen Prüfungsaufgaben – zweifach zu bewertende Aufgaben sind hierbei doppelt zu zählen – durch drei teilbar ist. 2Bruchteile mit einem Drittel werden nicht, Bruchteile mit zwei Dritteln als volle Zahlenwerte gerechnet.
(5) 1Die Gesamtprüfungsnote ist auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. 2Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(6) 1Der errechneten Gesamtprüfungsnote entspricht folgende Notenbezeichnung:
1,00 bis 1,50
sehr gut,
1,51 bis 2,50
gut,
2,51 bis 3,50
befriedigend,
3,51 bis 4,50
ausreichend,
4,51 bis 5,50
mangelhaft,
5,51 bis 6,00
ungenügend.
2Sofern die Einzelprüfungsbestimmungen ein Punktesystem (§ 27 Abs. 2) vorsehen, haben diese eine dem Satz 1 sinngemäß entsprechende Zuordnung zu treffen.
§ 29
Festsetzung der Platzziffer
(1) 1Bei bestandener Prüfung ist für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin auf Grund der Gesamtprüfungsnote eine Platzziffer festzusetzen; davon kann bei Einstellungsprüfungen (§ 1 Abs. 2) abgesehen werden, wenn der Vorbereitungsdienst allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 LlbG). 2Bei gleichen Gesamtprüfungsnoten wird die gleiche Platzziffer erteilt. 3In diesem Fall erhält der nächstfolgende Teilnehmer oder die nächstfolgende Teilnehmerin die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.
(2) 1Bei der Erteilung der Platzziffer ist anzugeben, wieviele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Prüfung unterzogen haben und wieviele die Prüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Teilnehmer oder Teilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.
(3) Die Einzelprüfungsbestimmungen können eine weitere Differenzierung für die Bildung der Platzziffer bei gleichen Prüfungsergebnissen festlegen.
§ 30
Nichtbestehen der Prüfung
Die Prüfung ist unbeschadet des § 22 nicht bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin im Durchschnitt schlechter als „ausreichend“ gearbeitet hat.
§ 31
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
(1) 1Das Ergebnis der Prüfung soll dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin innerhalb eines Monats nach Abschluß der Prüfung bekanntgegeben werden. 2Die Prüfung ist abgeschlossen, wenn sämtliche Prüfungsleistungen endgültig bewertet sind.
(2) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis, aus dem die Gesamtprüfungsnote (§ 28 Abs. 5), die entsprechende Notenbezeichnung (§ 28 Abs. 6) und, sofern festgesetzt, die Platzziffer (§ 29) zu ersehen sind.
(3) Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten darüber eine Bescheinigung, aus der die Gründe des Nichtbestehens (§§ 22, 28, 30) ersichtlich sind.
(4) 1Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, daß die Platzziffern gesondert mitgeteilt werden. 2Sie bestimmen ferner, ob und wie dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Einzelnoten mitgeteilt werden.
(5) Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, dass Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen bis zu einer bestimmten Gesamtprüfungsnote oder auf Antrag das Zeugnis ohne Angabe der Gesamtprüfungsnote und der entsprechenden Notenbezeichnung dahin zu erteilen ist, dass sie die Prüfung bestanden haben.
(6) 1Eine anonymisierte Aufstellung nach Prüfungsnoten und gegebenenfalls Platzziffern ist der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens zwei Monate nach Abschluss der Prüfung zu übermitteln. 2Der Landespersonalausschuss kann weitergehende Informationen und Unterlagen anfordern, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung seiner Aufgabe nach Art. 115 Abs. 1 Nr. 3 BayBG erforderlich ist.
§ 32
Rücktritt und Versäumnis
(1) 1Tritt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin nach Zulassung und vor Beginn der Prüfung zurück oder kommt er oder sie der Aufforderung zur Prüfungsablegung nicht nach, so gilt die Prüfung als abgelegt und nicht bestanden. 2Dies gilt nicht, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht ablegen kann.
(2) 1Versäumt ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin einen Prüfungstermin des schriftlichen oder digitalen Prüfungsabschnitts ohne genügende Entschuldigung, so werden die in diesem Termin zu erbringenden Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ bewertet. 2Das gleiche gilt, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin einen Prüfungstermin der mündlichen oder praktischen Prüfung ohne genügende Entschuldigung ganz oder teilweise versäumt.
§ 33
Verhinderung
(1) Kann ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin nach Beginn der Prüfung aus Gründen, die er oder sie nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt:
1.
hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin noch nicht zwei Drittel der schriftlichen oder digitalen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt,
2.
hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mindestens zwei Drittel der schriftlichen oder digitalen Arbeiten gefertigt, so gilt die Prüfung als abgelegt; die fehlenden Prüfungsteile sind innerhalb einer von dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.
(2) 1Eine Prüfungsverhinderung ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen, im Fall einer Krankheit grundsätzlich durch ein Zeugnis eines Gesundheitsamts, das in der Regel nicht später als am Prüfungstag ausgestellt sein darf. 2Der Prüfungsausschuss oder der oder die Vorsitzende kann festlegen, dass die Krankheit durch das Zeugnis eines bestimmten Arztes bzw. einer bestimmten Ärztin (Vertrauensarzt bzw. Vertrauensärztin) oder eines anderen Arztes bzw. einer anderen Ärztin nachgewiesen wird. 3In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines Zeugnisses verzichtet werden.
(3) Der Prüfungsausschuß stellt fest, ob eine von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(4) In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuß auf Antrag die Nachfertigung von schriftlichen oder digitalen Arbeiten erlassen oder besondere Anordnungen für die Nachholung der mündlichen oder praktischen Prüfung treffen.
(5) 1Ist einem Prüfungsteilnehmer oder einer Prüfungsteilnehmerin aus wichtigen Gründen die vollständige oder teilweise Ablegung der Prüfung nicht zuzumuten, so kann der Prüfungsausschuß auf Antrag sein Fernbleiben genehmigen. 2In diesem Fall gelten die Abs. 1 und 4 entsprechend.
(6) Die Einzelprüfungsbestimmungen können bei Prüfungen, die aus mehr als zwei Prüfungsabschnitten bestehen, eine von den Abs. 1 und 4 abweichende Regelung treffen.
§ 34
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die die Rechte des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(2) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2Mängel im Prüfungsverfahren kann er oder sie nicht mehr geltend machen, wenn seit dem Abschluß des Prüfungsabschnitts, der mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Beendigung der Prüfung kann der Prüfungsausschuß von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.
§ 35
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Ergebnis einer Prüfung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nichtzugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er oder sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „ungenügend“ zu bewerten. 2In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung auszuschließen; die Prüfung ist nicht bestanden. 3Unterschleif liegt auch vor, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin ein nichtzugelassenes Hilfsmittel bei sich führt nachdem die Prüfungsaufgabe ausgegeben worden ist, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin weist nach, daß der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) 1Wird ein Tatbestand nach Abs. 1 Satz 1 erst nach Abschluß der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend“ zu bewerten und das Gesamtprüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen. 2In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3Ein unrichtiges Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
(3) 1Wer als Prüfungsteilnehmer oder als Prüfungsteilnehmerin einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten versucht, hat die Prüfung nicht bestanden. 2Ist die Prüfung noch nicht abgeschlossen, so ist er oder sie von der Fortsetzung auszuschließen und die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 3In weniger schweren Fällen ist nur die betroffene Prüfungsleistung mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
§ 36
Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die Einzelprüfungsbestimmungen können für die Wiederholung der Prüfung Auflagen vorsehen und bestimmte Fristen festsetzen, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist (Sperr- und Ausschlußfristen).
(2) 1Der Antrag auf wiederholte Zulassung zur Prüfung ist bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses (Prüfungsamt) einzureichen. 2Die Einzelprüfungsbestimmungen können Fristen für die Antragstellung festsetzen.
§ 37
Wiederholung der Prüfung zur Notenverbesserung
(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Prüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können zur Verbesserung der Prüfungsnote ein zweites Mal zur Prüfung zugelassen werden; sie müssen jedoch spätestens am nächsten, noch nicht ausgeschriebenen Prüfungstermin teilnehmen. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Wiederholungsprüfung bestanden haben, entscheiden, welches Prüfungsergebnis sie gelten lassen wollen. 3Wird binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Gesamtprüfungsnote als gewählt.
(2) § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 38
Qualifikationsprüfung, Modulprüfung, Leistungspunkte
(1) Die modular aufgebaute Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene im Rahmen eines Studiengangs an der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern setzt den Erwerb der in den Einzelprüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Leistungspunkte voraus.
(2) 1Die Stoffgebiete werden zu thematisch und zeitlich abgerundeten, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen Modulen zusammengefasst. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie innerhalb eines Semesters oder eines Jahres vermittelt werden können; in besonders begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehrere Semester erstrecken.
(3) 1Außer in den Modulen der berufspraktischen Studienzeit muss in jedem Modul eine Modulprüfung abgelegt werden. 2§ 15 Abs. 4 gilt entsprechend.
(4) 1Für abgelegte Module werden Leistungspunkte nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) vergeben. 2Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten ist der Nachweis aller für das Bestehen des jeweiligen Moduls in den Einzelprüfungsbestimmungen festgelegten Leistungen. 3Außer für die Module der berufspraktischen Studienzeit ist festzulegen, dass die Vergabe von Leistungspunkten das Bestehen der in dem jeweiligen Modul stattfindenden Modulprüfung bzw. der Bachelorarbeit voraussetzt.
(5) 1Während des gesamten Studiums sind nach Festlegung in den Einzelprüfungsbestimmungen 180 oder 210 Leistungspunkte zu erwerben. 2Ein Leistungspunkt entspricht einem durchschnittlichen studentischen Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden.
§ 39
Niederschrift über die Prüfungen
§ 12 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass als schriftliche Prüfungen Klausuren gelten.
§ 40
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Prüfungsleistungen werden nach folgender Notenskala bewertet:
sehr gut
(1,0 – 1,5)
eine hervorragende Leistung
gut
(1,6 – 2,5)
eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
befriedigend
(2,6 – 3,5)
eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
ausreichend
(3,6 – 4,0)
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt
nicht ausreichend
(4,1 – 5,0)
eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
(2) Noten für Prüfungsleistungen sind mit einer Dezimalstelle auszuweisen.
§ 41
Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsamts
(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat
1.
die Prüfungen vorzubereiten, insbesondere die Prüfungstermine festzusetzen und die Vorschläge für Klausuren und Bachelorarbeiten einzuholen,
2.
für die vertrauliche Behandlung der eingeholten Klausurvorschläge zu sorgen,
3.
über die Zulassung zur Prüfung zu entscheiden,
4.
über den Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungsleistungen zu entscheiden (§ 50 Abs. 1),
5.
Klausuren durch Aufsichtspersonen zu überwachen,
6.
aus den gemäß Abs. 2 Nr. 3 bestimmten Prüfern und Prüferinnen Prüfungskommissionen für die mündlichen Prüfungen und das Kolloquium zusammenzustellen sowie jeweils den Vorsitzenden oder die Vorsitzende zu bestimmen,
7.
die Platzziffern der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen festzustellen, das Abschlusszeugnis und das Diploma Supplement auszustellen und den Abdruck der Ergebnisliste der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses zu übersenden und
8.
alle übrigen Entscheidungen zu treffen, die nicht anderen Prüfungsorganen übertragen sind.
(2) Der Prüfungsausschuss hat
1.
aus den eingeholten Vorschlägen die zu bearbeitenden Klausuren und die zu ihrer Bearbeitung zugelassenen Hilfsmittel festzusetzen,
2.
auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrperson der Hochschule für den öffentlichen Dienst in Bayern die Themen für die zu bearbeitenden Bachelorarbeiten festzusetzen,
3.
die Prüfer und Prüferinnen für die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit und, soweit erforderlich, für den Stichentscheid (§ 43 Abs. 1 Satz 4, § 44 Abs. 4 Satz 3) zu bestimmen,
4.
über die Anträge auf Nachteilsausgleich im Rahmen des § 54 zu entscheiden,
5.
über das Vorliegen und die Folgen des Unterschleifs, des Beeinflussungsversuchs und des Ordnungsverstoßes (§ 53) zu entscheiden,
6.
das Fernbleiben oder den Rücktritt zu genehmigen und über das Vorliegen und die Folgen eines genehmigten oder nicht genehmigten Fernbleibens oder Rücktritts (§ 51) zu entscheiden,
7.
über das Vorliegen und die Folgen der nicht rechtzeitigen Ablieferung einer Klausur (§ 42 Abs. 1 Nr. 1) zu entscheiden,
8.
bei der nachträglichen Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren die erforderlichen Maßnahmen auf Antrag oder von Amts wegen zu treffen (§ 52) und
9.
über Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Prüfung zu entscheiden.
(3) Soweit ein Prüfungsamt eingerichtet wird (§ 9), können diesem die unter Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sowie unter Abs. 2 Nr. 2 bis 7 bezeichneten Aufgaben übertragen werden.
(4) § 14 gilt entsprechend.
§ 42
Modulprüfungen
(1) Als Prüfungsformen kommen in Betracht:
1.
Klausuren:
In einer Klausur werden Aufgaben oder Fälle aus dem Gebiet des Moduls unter Aufsicht schriftlich oder digital gelöst. § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 bis 3 und § 19 gelten entsprechend. Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens zwei und höchstens fünf Stunden. § 20 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine nicht rechtzeitig abgegebene Arbeit mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet wird.
2.
Mündliche Prüfungen:
In einer mündlichen Prüfung wird in einem Prüfungsgespräch von mindestens 15 Minuten Dauer festgestellt, ob der oder die Studierende über die in dem Modul zu erwerbenden Kompetenzen verfügt und diese in freier Rede und im Dialog mit den Prüfenden anwenden kann.
3.
Hausarbeiten:
Bei einer Hausarbeit wird eine Aufgabe oder ein Fall aus dem Gebiet des Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen theoretisch oder empirisch oder sowohl theoretisch als auch empirisch schriftlich oder digital bearbeitet. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Wochen.
4.
Referate:
In einem Referat setzt sich der oder die Studierende in freier Rede unter Benutzung moderner Präsentationsmedien mit einem Thema aus dem Gebiet des Moduls unter Einbeziehung und Auswertung einschlägiger Quellen auseinander. Der Vortrag hat eine Dauer von mindestens 15 Minuten. Eine schriftliche oder digitale Ausarbeitung soll verlangt werden.
5.
Projektarbeit:
In einer Projektarbeit werden die in Form von empirischen Erhebungen, Quellenrecherchen, Kurzreferaten, Beiträgen zum Projektbericht und Ähnlichem erbrachten Leistungen eines oder einer Studierenden zu einer Gesamtleistung zusammengefasst und als solche mit einer Gesamtnote bewertet.
6.
Praktikumsbericht:
Der Praktikumsbericht informiert über Inhalt, Ablauf und Ergebnisse der berufspraktischen Studienzeit. Der oder die Studierende soll zeigen, dass er oder sie in der Lage ist, die Praxisinhalte zu reflektieren. Die während der berufspraktischen Studienzeit erbrachten Leistungen gehen in die Bewertung des Praktikumsberichts ein.
7.
Praxistest:
Im Praxistest erstellt der oder die Studierende ein Produkt der Ausbildungsbehörde. Der oder die Studierende zeigt dabei unter normalen Arbeitsbedingungen sowie unter Nutzung der einschlägigen IT-Anwendungen und der am Arbeitsplatz zur Verfügung stehenden Hilfsmittel, inwieweit der Transfer der entworfenen fachtheoretischen Kenntnisse auf die Fachpraxis gelungen ist und die in dem Praxismodul vermittelten Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem Arbeitsprozess selbstständig umgesetzt werden können.
(2) 1Die Einzelprüfungsbestimmungen legen insbesondere die Prüfungsdauer fest. 2Sie bestimmen, in welcher der genannten Formen Prüfungsleistungen in den einzelnen Modulen erbracht werden müssen. 3Soweit die Einzelprüfungsbestimmungen Wahlmöglichkeiten zulassen, legt der Prüfungsausschuss spätestens sechs Wochen vor Beginn des betreffenden Moduls die Form der Prüfungsleistung fest. 4Die Entscheidung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht.
(3) 1Modulprüfungen sind Einzelleistungen eines oder einer Studierenden. 2Bei Referaten, Hausarbeiten und Projektarbeiten können die Einzelprüfungsbestimmungen in geeigneten Fällen eine Gruppenleistung von mehreren Studierenden zulassen. 3Der Beitrag des Einzelnen muss eindeutig abgrenzbar und bewertbar sein.
(4) 1Modulprüfungen finden grundsätzlich am Ende des jeweiligen Moduls statt. 2Prüfungstermine sind mindestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung in geeigneter Weise bekannt zu machen.
(5) 1Die überwiegende Anzahl der Modulprüfungen ist in Form von Klausuren und mündlichen Prüfungen durchzuführen. 2Mindestens zwei Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von fünf Stunden und mindestens drei Klausuren mit einer Bearbeitungszeit von mindestens drei Stunden haben sich mit Inhalten zu befassen, die von den Einzelprüfungsbestimmungen als Mindest- bzw. Pflichtinhalte des Studiums angesehen werden. 3Mindestens zwei der dreistündigen Klausuren sind im letzten Drittel des Vorbereitungsdienstes abzulegen. 4Mindestens eine der fünfstündigen Klausuren muss am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt werden. 5Die Klausuren müssen durch den Nachweis eines breiten Grundlagenwissens sicherstellen, dass die notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Fachlaufbahn oder den fachlichen Schwerpunkt gegeben sind (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG).
(6) Mindestens eine Modulprüfung ist als mündliche Prüfung in einem der in Abs. 5 Satz 2 genannten Studieninhalte durchzuführen.
§ 43
Bewertung der Modulprüfungen
(1) 1Modulprüfungen, mit Ausnahme der mündlichen Prüfungen, werden durch einen Prüfer oder eine Prüferin schriftlich begutachtet und mit einer Note gemäß § 40 bewertet. 2Prüfungsleistungen, die als nicht bestanden bewertet werden sollen, sind von einem zweiten Prüfer oder einer zweiten Prüferin zu bewerten. 3Die Einzelprüfungsbestimmungen können vorsehen, dass Prüfungsleistungen unabhängig vom Prüfungsergebnis durch einen zweiten Prüfer oder eine zweite Prüferin bewertet werden. 4Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfenden eine Einigung über die Benotung versuchen. 5Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte dritte Person im Wege des Stichentscheids. 6Die Prüfungsnoten werden erst nach ihrer endgültigen Festsetzung in die Prüfungsakten eingetragen.
(2) Bei der Bewertung des Praktikumsberichts kann von der Vergabe einer Prüfungsnote gemäß § 40 abgesehen werden und lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen der Modulprüfung festgestellt werden.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission aus zwei Prüfenden abgenommen, von denen einer oder eine den Vorsitz führt. 2Es werden in der Regel zwei Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen gemeinsam geprüft. 3Die Prüfenden müssen während der Prüfung ständig anwesend sein. 4Die mündliche Prüfung wird mit einer Gesamtnote nach § 40 bewertet.
(4) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Note „ausreichend“ (4,0) erzielt wird.
§ 44
Bachelorarbeit
(1) 1Die Bachelorarbeit besteht aus einer schriftlichen oder digitalen Abschlussarbeit und dem Kolloquium. 2Sie soll die Befähigung zur selbstständigen Bearbeitung eines Problems aus der Praxis unter Anwendung wissenschaftlicher Methoden aufzeigen. 3Im Kolloquium hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachzuweisen, dass er oder sie über ein breites Grundlagenwissen verfügt und dass er oder sie in der Lage ist, die wesentlichen Ergebnisse der Abschlussarbeit einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden, das heißt, die Zusammenhänge der Prüfungsgebiete zu erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen.
(2) 1Das Thema der Bachelorarbeit wird vom Prüfungsausschuss bzw. vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrperson der Hochschule im letzten Drittel des Vorbereitungsdienstes vergeben. 2Den Anwärtern ist Gelegenheit zu geben, selbst Themenvorschläge anzuregen. 3Bei der Auswahl des Themas ist insbesondere Art. 28 Abs. 1 Satz 2 LlbG zu beachten. 4Die Bearbeitungszeit für die Abschlussarbeit beträgt von der Ausgabe des Themas bis zur Abgabe mindestens zwei und höchstens drei Monate.
(3) 1Die Bachelorarbeit wird insgesamt mit einer Note nach § 40 bewertet. 2Die Bachelorarbeit ist bestanden, wenn mindestens die Gesamtnote „ausreichend“ (4,0) erzielt wird. 3Der Anteil des Kolloquiums an der Note beträgt in der Regel ein Viertel. 4Mit der Bachelorarbeit werden mindestens sechs und höchstens zwölf Leistungspunkte erworben.
(4) 1Die Abschlussarbeit wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen gesondert bewertet. 2Bei abweichender Beurteilung sollen die Prüfenden eine Einigung über die Benotung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine vom Prüfungsausschuss eingesetzte dritte Person im Wege des Stichentscheids.
(5) 1Die Prüfungskommission des Kolloquiums besteht aus zwei Prüfenden. 2Einer bzw. eine von ihnen soll die Abschlussarbeit bewertet haben und den Vorsitz führen.
§ 45
Wiederholung von Prüfungen
(1) 1Wer eine Modulprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. 2Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden, so können bis zu drei Modulprüfungen des gesamten Studiums ein weiteres Mal wiederholt werden; dies gilt nicht, wenn bereits feststeht, dass mehr als drei Wiederholungsprüfungen nicht bestanden wurden. 3Die Einzelprüfungsbestimmungen können für die Wiederholung Fristen festlegen.
(2) Abs. 1 Satz 2 gilt nicht für Klausuren gemäß § 42 Abs. 5 Satz 3 und 4.
(3) Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt für die Bachelorarbeit entsprechend.
(4) Eine Wiederholung zur Notenverbesserung ist nicht zulässig.
(5) Die Einzelprüfungsbestimmungen können regeln, dass die Module der berufspraktischen Studienzeit nicht wiederholt werden können.
§ 46
Ermittlung der Gesamtprüfungsnote
(1) 1Nach dem Erwerb der vorgeschriebenen Leistungspunkte wird eine Gesamtprüfungsnote gemäß § 40 festgesetzt. 2In die Gesamtprüfungsnote gehen die Benotungen der Modulprüfungen und der Bachelorarbeit nach Maßgabe der Einzelprüfungsbestimmungen gewichtet ein.
(2) 1Der Anteil der Klausuren an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens die Hälfte. 2Der Anteil der Bachelorarbeit an der Gesamtprüfungsnote beträgt mindestens zehn und höchstens 15 %.
§ 47
Berechnung einer relativen Note
Auf Grund der Gesamtprüfungsnote wird eine relative Note berechnet, wobei als Grundlage für die Berechnung je nach Größe des Studienjahrgangs außer dem Studienjahrgang mindestens zwei vorhergehende Jahrgänge als Kohorte zu erfassen sind.
§ 48
Festsetzung der Platzziffer
1 § 29 gilt für die bestandene modular aufgebaute Qualifikationsprüfung entsprechend. 2Die Platzziffer wird gesondert mitgeteilt.
§ 49
Abschlusszeugnis, Diploma Supplement
(1) Wer die modular aufgebaute Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis mit mindestens folgenden Angaben:
1.
die Gesamtprüfungsnote und die insgesamt erworbenen Leistungspunkte,
2.
die relative Note gemäß § 47,
3.
die Bezeichnung und Benotung der absolvierten Module sowie der hierauf entfallenden Leistungspunkte,
4.
das Thema und die Benotung der Bachelorarbeit.
(2) 1Zusätzlich zum Zeugnis ist ein Diploma Supplement in deutscher und englischer Sprache auszustellen. 2Es enthält die Angaben, die von der Europäischen Union, dem Europarat und dem Europäischen Zentrum für Hochschulbildung (UNESCO/CEPES) empfohlen werden.
(3) Eine anonymisierte Aufstellung nach Prüfungsnoten und Platzziffern ist der Geschäftsstelle des Landespersonalausschusses spätestens zwei Monate nach vollständigem Abschluss der Qualifikationsprüfungen eines Studienjahrgangs zu übermitteln.
§ 50
Ausschluss von der Teilnahme an Prüfungsleistungen
(1) § 11 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend für die Modulprüfungen und die Bachelorarbeit.
(2) 1Erfolgt der Ausschluss von der Teilnahme aus vom Prüfungsteilnehmer oder von der Prüfungsteilnehmerin zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Für einen Ausschluss aus von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretenden Gründen gilt § 51 Abs. 2 entsprechend.
(3) 1In dringenden Fällen trifft die Entscheidung bei Klausuren die für die Überwachung bestimmte Aufsichtsperson, bei mündlichen Prüfungen und dem Kolloquium der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission. 2Im Übrigen trifft in dringenden Fällen der jeweilige Prüfer oder die jeweilige Prüferin die Entscheidung.
§ 51
Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bei Fernbleiben oder Rücktritt von einer Modulprüfung ohne Genehmigung gilt diese als nicht bestanden.
(2) 1Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt genehmigt, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Wird das Fernbleiben oder der Rücktritt von einem Teil der Prüfung genehmigt, kann dieser im Fortsetzungstermin nachgeholt werden. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretende Gründe vorliegen. 4Fernbleiben und Rücktritt im Fall einer Erkrankung können grundsätzlich nur genehmigt werden, wenn unverzüglich eine amtsärztliche Untersuchung herbeigeführt wird und das amtsärztliche Zeugnis vorgelegt wird; § 33 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten für die Bachelorarbeit entsprechend.
§ 52
Nachträgliche Geltendmachung von Mängeln im Prüfungsverfahren
(1) Erweist sich, dass das Verfahren einer Modulprüfung oder der Bachelorarbeit mit Mängeln behaftet war, die die Rechte des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin, insbesondere die Chancengleichheit, erheblich verletzt haben, so kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers oder einer Prüfungsteilnehmerin oder von Amts wegen anordnen, dass von einem bestimmten Prüfungsteilnehmer oder einer bestimmten Prüfungsteilnehmerin oder von allen Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen die Prüfung ganz oder teilweise zu wiederholen ist.
(2) 1Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin hat den Mangel unverzüglich geltend zu machen. 2Mängel im Prüfungsverfahren können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit Abschluss der Modulprüfung oder der Bachelorarbeit, die mit Mängeln behaftet war, ein Monat verstrichen ist.
(3) Sechs Monate nach Abschluss der jeweiligen Modulprüfung oder der Bachelorarbeit kann der Prüfungsausschuss von Amts wegen eine Wiederholung der Prüfung oder einzelner Teile derselben nicht mehr anordnen.
§ 53
Unterschleif, Beeinflussungsversuch und Ordnungsverstoß
(1) 1Versucht ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin das Ergebnis einer Modulprüfung oder der Bachelorarbeit durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen oder verstößt er oder sie erheblich gegen die Ordnung, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ (5,0) zu bewerten. 2§ 35 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) 1In schweren Fällen ist der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin von der Qualifikationsprüfung auszuschließen; die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden. 2Eine Wiederholung ist ausgeschlossen.
(3) 1 Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Unterschleif oder der Ordnungsverstoß innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach Aushändigung des Abschlusszeugnisses bekannt wird. 2Ein unrichtiges Abschlusszeugnis und ein erteiltes Diploma Supplement sind einzuziehen.
(4) Die Abs. 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin versucht, einen Prüfer oder eine Prüferin zu günstigerer Beurteilung zu veranlassen oder eine mit der Feststellung des Prüfungsergebnisses beauftragte Person zur Verfälschung des Prüfungsergebnisses zu verleiten.

Teil 4 Nachteilsausgleich

§ 54
Nachteilsausgleich
(1) 1Schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und gleichgestellten behinderten Menschen (§ 2 Abs. 3 SGB IX) soll auf Antrag vom Prüfungsausschuß (Prüfungsamt) nach der Schwere der nachgewiesenen Prüfungsbehinderung eine Arbeitszeitverlängerung bis zu einem Viertel der normalen Arbeitszeit gewährt werden. 2In Fällen besonders weitgehender Prüfungsbehinderung kann auf Antrag des schwerbehinderten Menschen oder des gleichgestellten behinderten Menschen die Arbeitszeit bis zur Hälfte der normalen Arbeitszeit verlängert werden.
(2) Schwerbehinderten Menschen oder gleichgestellten behinderten Menschen kann neben oder an Stelle einer Arbeitszeitverlängerung ein anderer angemessener Ausgleich gewährt werden, soweit dieser den Wettbewerb nicht beeinträchtigt.
(3) Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen, die nicht schwerbehindert oder gleichgestellt behindert sind, aber wegen einer festgestellten, nicht nur vorübergehenden Behinderung bei der Fertigung der Prüfungsarbeiten erheblich beeinträchtigt sind, kann nach Maßgabe der Abs. 1 und 2 ein Nachteilsausgleich gewährt werden.

Abschnitt 1 Einstellungsprüfungen, Zwischenprüfungen und Qualifikationsprüfungen am Ende des Vorbereitungsdienstes

§ 55
Elektronische Fernprüfungen
(1) Als elektronische Fernprüfungen durchgeführte Aufsichtsarbeiten sind Fernklausuren und sonstige Fernprüfungen.
(2) 1Fernklausuren sind schriftliche oder digitale Prüfungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum stattfinden. 2Sie werden in einem vorgegebenen Zeitfenster unter Verwendung elektronischer Kommunikationseinrichtungen mit Videoaufsicht nach § 58 angefertigt.
(3) Sonstige Fernprüfungen sind mündliche oder praktische Aufsichtsarbeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2, die ohne die persönliche Anwesenheit der Beteiligten im Prüfungsraum durch Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) durchgeführt werden.
§ 56
Prüfungsmodalitäten
(1) Die Durchführung einer Prüfung als elektronische Fernprüfung ist im Rahmen der Bekanntmachung der Prüfungstermine (§ 10) oder sonst mit angemessener Frist anzukündigen.
(2) Gleichzeitig werden die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen informiert über
1.
die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten nach § 57,
2.
die technischen Anforderungen an die einzusetzenden Kommunikationseinrichtungen, die für eine ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung erfüllt sein müssen, insbesondere das Bestehen einer geeigneten Bild- und Tonübertragung zur Videoaufsicht nach § 58 oder Videokonferenz nach § 55 Abs. 3 sowie eine qualitativ ausreichende Internetverbindung und
3.
die organisatorischen Bedingungen an eine ordnungsgemäße Prüfung.
(3) 1Den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen soll die Möglichkeit eingeräumt werden, die Prüfungssituation in Bezug auf die Technik, die Ausstattung und die räumliche Umgebung im Vorfeld der Prüfung zu erproben. 2Sofern den Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen der Umgang mit der erforderlichen Technik aus der Ausbildung bekannt ist, kann auf die Erprobung gemäß Satz 1 verzichtet werden.
§ 57
Datenverarbeitung
(1) 1Im Rahmen elektronischer Fernprüfungen dürfen personenbezogene Daten verarbeitet werden, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung zwingend erforderlich ist. 2Dies gilt insbesondere für Zwecke der Authentifizierung nach § 15 Abs. 4 und der Videoaufsicht nach § 58 Abs. 1 bis 4.
(2) 1Die Prüfungsausschüsse und Prüfungsämter oder von ihnen beauftragte Personen stellen sicher, dass die bei der Durchführung einer elektronischen Fernprüfung anfallenden personenbezogenen Daten im Einklang mit den datenschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), verarbeitet werden. 2Soll eine Übertragung personenbezogener Daten in ein Land außerhalb der Europäischen Union erfolgen, sind insbesondere die weiteren Anforderungen der Art. 44 bis 50 DSGVO zu beachten.
(3) 1Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sind in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form insbesondere darüber zu informieren, zu welchem Zweck personenbezogene Daten verarbeitet werden und wann diese wieder gelöscht werden. 2Auf die Betroffenenrechte nach den Art. 12 bis 21 DSGVO ist hinzuweisen; die Informationspflichten des Verantwortlichen nach Art. 13 DSGVO bleiben unberührt.
(4) Bei elektronischen Fernprüfungen sind Lernmanagementsysteme, Prüfungsplattformen, Videokonferenzsysteme und andere technische Hilfsmittel so zu verwenden, dass notwendige Installationen auf den elektronischen Kommunikationseinrichtungen der zu prüfenden Personen nur unter den folgenden Voraussetzungen erfolgen:
1.
die Funktionsfähigkeit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird außerhalb der Prüfung nicht und währenddessen nur in dem zur Sicherstellung der Authentifizierung sowie der Unterbindung von Täuschungshandlungen notwendigen Maße beeinträchtigt,
2.
die Informationssicherheit der elektronischen Kommunikationseinrichtung wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt,
3.
die Vertraulichkeit der auf der elektronischen Kommunikationseinrichtung befindlichen Informationen wird zu keinem Zeitpunkt beeinträchtigt und
4.
eine vollständige Deinstallation ist nach der Fernprüfung möglich.
(5) 1Eine Speicherung der im Zusammenhang mit der Authentifizierung verarbeiteten Daten über eine technisch notwendige Zwischenspeicherung hinaus ist unzulässig. 2Personenbezogene Daten aus der Zwischenspeicherung sind unverzüglich zu löschen.
§ 58
Fernklausuren
(1) 1Zur Unterbindung von Täuschungshandlungen während einer Fernklausur sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen verpflichtet, die Kamera- und Mikrofonfunktion der zur Prüfung eingesetzten Kommunikationseinrichtungen zu aktivieren (Videoaufsicht). 2Eine darüberhinausgehende Raumüberwachung findet nicht statt. 3Die Videoaufsicht ist im Übrigen so einzurichten, dass das Persönlichkeitsrecht und die Privatsphäre der Betroffenen nicht mehr als zu den berechtigten Kontrollzwecken erforderlich eingeschränkt werden.
(2) 1Die Videoaufsicht erfolgt durch Aufsichtspersonal gemäß § 19. 2Eine automatisierte Auswertung von Bild- oder Tondaten der Videoaufsicht ist unzulässig.
(3) 1Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. 2§ 57 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Bei Fernklausuren tritt an die Stelle der Aufforderung zur Ablieferung nicht zugelassener Hilfsmittel nach § 19 Abs. 2 Satz 2 die Aufforderung, diese aus dem Prüfungsraum zu entfernen oder sie in ein geschlossenes, nicht einsehbares Behältnis zu verbringen. 2Es dürfen sich nicht mehrere Prüfungsteilnehmer oder Prüfungsteilnehmerinnen aus dem jeweiligen durch die Videoaufsicht einsehbaren Bereich entfernen.
(5) § 18 Abs. 2, § 19 Abs. 5 und § 20 Abs. 2 Satz 3 gelten für Fernklausuren, die schriftliche Prüfungen sind, entsprechend.
§ 59
Sonstige Fernprüfungen
(1) Für die Videokonferenz über die Kommunikationseinrichtung der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen gilt § 58 Abs. 1 und 2 Satz 2 entsprechend.
(2) 1Eine Aufzeichnung der Prüfung oder anderweitige Speicherung der Bild- oder Tondaten ist nicht zulässig. 2§ 57 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 60
Rechtsfolgen bei besonderen Vorkommnissen
(1) 1Bei einer Fernklausur (§ 55 Abs. 2), bei der die Übermittlung oder die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe oder die Videoaufsicht zu einem nicht nur unerheblichen Zeitraum oder die Übermittlung der Prüfungsleistung technisch nicht durchführbar war, wird die Prüfung im jeweiligen Stadium beendet und die Prüfungsleistung nicht gewertet. 2Der Prüfungsversuch gilt als nicht vorgenommen. 3Dies gilt nicht, wenn dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nachgewiesen werden kann, dass sie die Störung zu verantworten haben.
(2) 1Bei einer sonstigen Fernprüfung (§ 55 Abs. 3), bei der die Bild- oder Tonübertragung vorübergehend gestört ist, wird die Prüfung nach Behebung der Störung fortgesetzt. 2Dauert die technische Störung an, so dass die Prüfung nicht ordnungsmäßig fortgeführt werden kann, wird die Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt wiederholt. 3Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. 4Tritt die technische Störung auf, nachdem bereits ein wesentlicher Teil der Prüfungsleistung erbracht wurde, kann die Prüfung fernmündlich ohne Verwendung eines Videokonferenzsystems fortgesetzt und beendet werden.
(3) Hinsichtlich der Zuständigkeit für Entscheidungen nach den Abs. 1 und 2 gilt § 11 Abs. 3 entsprechend.

Abschnitt 2 Modular aufgebaute Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

§ 61
Modulprüfung und Bachelorarbeit
1Prüfungen gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 7 sowie das Kolloquium gemäß § 44 Abs. 1 können als elektronische Fernprüfungen durchgeführt werden. 2Die Regelungen der §§ 55 bis 60 gelten entsprechend.
§ 62
Vergütungen für Prüfer und Aufgabensteller
(1) Die Prüfer und Prüferinnen erhalten für ihre besonderen Arbeitsleistungen eine Vergütung, die nach der Zahl der zu bewertenden Arbeiten, der Schwierigkeit der Bewertung und der Dauer der Mitwirkung bei mündlichen und praktischen Prüfungen im Sinn des Teils 2 bzw. bei mündlichen Modulprüfungen und dem Kolloquium zu bemessen ist.
(2) Für die Erstellung von Prüfungsaufgaben auf Anforderung, gleich ob die Entwürfe verwendet werden oder nicht, gilt Abs. 1 sinngemäß.
(3) Die Behörde, bei der der Prüfungsausschuß (Prüfungsamt) eingerichtet ist, setzt allgemein oder im Einzelfall die Vergütungen fest.
§ 63
Inhalt der Einzelprüfungsbestimmungen
1Abgesehen von den in den vorstehenden Bestimmungen bereits enthaltenen Möglichkeiten kann in den Einzelprüfungsbestimmungen von einzelnen Vorschriften dieser Verordnung, wenn es erforderlich und angemessen ist, abgewichen werden, soweit diese nicht den Wesensgehalt tragender Grundsätze des Prüfungsverfahrens betreffen. 2Tragende Grundsätze des Prüfungsverfahrens sind:
1.
der Wettbewerbscharakter der Prüfung (§ 2),
2.
die Zusammensetzung der Qualifikationsprüfung mindestens aus einem schriftlichen oder digitalen und einem mündlichen Teil (§ 15 Abs. 1),
3.
die Pseudonymisierung (§ 17 Abs. 3),
4.
die Bewertung der schriftlichen oder digitalen Arbeiten (§ 21),
5.
die Notenskala (§ 27),
6.
die Zusammensetzung der modular aufgebauten Qualifikationsprüfung (§ 38 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4),
7.
die Bewertung der Prüfungsleistungen (§ 40),
8.
die für Modulprüfungen zulässigen Prüfungsformen (§ 42 Abs. 1),
9.
die eindeutige Abgrenzbarkeit und Bewertbarkeit des Beitrags des Einzelnen bei Gruppenleistungen (§ 42 Abs. 3 Satz 1 und 3),
10.
die Anforderungen an Form und Inhalt der Modulprüfungen (§ 42 Abs. 5 Satz 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6),
11.
die Zusammensetzung der Bachelorarbeit und die Anforderungen an die Bachelorarbeit (§ 44 Abs. 1 und 2 Satz 3),
12.
die Wiederholung von Prüfungen (§ 45),
13.
die Ermittlung der Gesamtprüfungsnote (§ 46 Abs. 1 und 2 Satz 2),
14.
die Regelungen zu elektronischen Fernprüfungen (§ 55 in Verbindung mit den §§ 57, 58, 59 und 61).
3In Prüfungsordnungen, die auf Verwaltungsabkommen mit den Ländern oder dem Bund beruhen, muß wenigstens der Wettbewerbscharakter der Prüfung gewährleistet sein. 4Gleiches gilt, wenn und soweit zur sach- und fachgerechten Durchführung der Ausbildung oder der Prüfungen der Beamten und Beamtinnen eine Kooperation mit externen Institutionen oder Anbietern eingegangen wird.
§ 64
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 1962 in Kraft.*)

*) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der ursprünglichen Fassung vom 17. Oktober 1962 (GVBl S. 261, BayRS 2030-2-10-F). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsverordnungen.