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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 2
Zweck und Arten der Sonderlehrgänge
(1) 1An Gymnasien und Kollegs werden Sonderlehrgänge eingerichtet. 2Sie vermitteln Berechtigten nach dem BVFG die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für ein Studium an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erforderlich sind.
(2) 1Die Ausbildung führt nach Maßgabe der §§ 3 bis 6 zum Nachweis oder zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder zum Nachweis der Fachhochschulreife, wenn die Abschlußprüfung nach Teilnahme an den jeweiligen Sonderlehrgängen oder die Bestätigungsprüfung erfolgreich abgelegt wird. 2Die Zuerkennung der Fachhochschulreife setzt den Nachweis einer fachpraktischen Ausbildung nach Maßgabe des § 46 der Qualifikationsverordnung vom 6. Dezember 1993 (GVBl S. 924, BayRS 2210-1-1-3-K) in der jeweils geltenden Fassung voraus.
(3) Folgende Arten von Sonderlehrgängen werden eingerichtet:
1.
Einjährige Sonderlehrgänge zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife
a)
für Berechtigte mit Sekundarschulabschluß aus Ländern mit zwölfjähriger Schulzeit, die zusätzlich die Hochschulaufnahmeprüfung im Herkunftsland bestanden haben,
b)
für Berechtigte aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die an einer Hochschule im Herkunftsland mindestens zwei Studienjahre erfolgreich durchlaufen haben;
2.
zweijährige Sonderlehrgänge
a)
zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte aus Ländern mit zwölfjähriger Schulzeit, die mindestens die Berechtigung zum Eintritt in die letzte Jahrgangsstufe einer Schule, die zur Studienberechtigung führt, erlangt haben,
b)
zum Nachweis der allgemeinen Hochschulreife für Berechtigte aus den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion, die an einer Hochschule im Herkunftsland bereits ein Studienjahr erfolgreich durchlaufen haben;
3.
zweijährige Sonderlehrgänge zum Nachweis der Fachhochschulreife für Berechtigte, die in den Gebieten der ehemaligen Sowjetunion ein Sekundarschulabschlußzeugnis erworben haben.