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ALPO
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 17.06.1996
§ 14
Beendigung des Lehrgangsbesuchs, Höchstausbildungsdauer
(1) Für den Austritt aus den Sonderlehrgängen gelten § 40 Abs. 1 und 2 Satz 1 GSO entsprechend.
(2) 1Die Höchstausbildungsdauer beträgt im einjährigen Sonderlehrgang zwei, in den zweijährigen Sonderlehrgängen drei Jahre. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle in den Sonderlehrgängen verbrachten Lehrgangsjahre. 3 § 41 Abs. 4 GSO gilt entsprechend.