Inhalt

AELFV
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 16.06.2005
§ 2
Aufgaben
(1) Die Ämter nehmen folgende Aufgaben wahr:
1.
Im Bereich Landwirtschaft:
a)
Flächen- und tierbezogene Förderung,
b)
Bildung und Beratung,
c)
Ernährung und Hauswirtschaft,
2.
im Bereich Forsten die Aufgaben der unteren Forstbehörden nach den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften,
3.
Aufgaben nach der Jäger- und Falknerprüfungsordnung.
(2) Ferner nehmen die Ämter folgende überregionale Aufgaben wahr, soweit sie ihnen nach Anlage 1 zugewiesen sind:
1.
Im Bereich Landwirtschaft:
a)
Investitionsförderungen, LEADER,
b)
Landnutzung,
c)
Versuchszentrum,
d)
Nutztierhaltung,
e)
Gemeinschaftsverpflegung,
f)
Prüfungen und Kontrollen,
g)
Gartenbau,
2.
im Bereich Forsten:
a)
überregionale Raumordnung und Landesplanung,
b)
phytosanitäre Kontrollen,
c)
Schutzwaldsanierung,
d)
überregionale Angelegenheiten der Jagd.
(3) Abweichend von Abs. 2 sind für die Durchführung des Förderprogramms LEADER aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (LEADER in ELER) die Ämter mit einem Sachgebiet L 1.3 Investitionsförderungen, LEADER in den Gebieten der ausgewählten Lokalen Aktionsgruppen nach Maßgabe der Anlage 2 örtlich zuständig.